Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

WISO-Tipp am 05.12.2016: Erwerbsunfähigkeit

Wie Sie sich finanziell absichern können!

Wer auf das Einkommen aus seiner Arbeit angewiesen ist, sollte sich überlegen, die eigene Arbeitskraft zu versichern. Zur privaten Absicherung gibt es mehrere Möglichkeiten – wir zeigen Ihnen, auf was Sie achten müssen.

https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/Absicherung-gegen-Berufsunfaehigkeit-100.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:   

Hat ein Mieter ein Zurückbehaltungsrecht und wird eine etwaige Nachzahlungspflicht nicht fällig, wenn sein Vermieter eine ordnungsgemäße Belegeinsicht verweigert?         

Die Antwort des Landgerichts Kempten (LG Kempten – 53 S 740/16, Urteil vom 16.11.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Kempten in seiner vorgenannten Entscheidung unter B. I. 2. b) wie folgt aus: “Nachdem die Klägerin erstinstanzlich weder bereit war Einsicht in die Originalbelege zu gewähren, noch die Belege in der erforderlichen geordneten Form (vgl. Schmidt-Futterer Mietrecht 2015 § 556 BGB Rdnr. 484; Blank/Börstinghaus § 556 BGB Rdnr. 187; Spielbauer Mietrecht § 556 BGB Rdnr. 495; LG Düsseldorf WuM 2002, 32) präsentiert wurden, war die Klage hinsichtlich der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2013 mangels Fälligkeit abzuweisen.

Der Mieter kann gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen, solange der Vermieter ihm die Überprüfung nicht in der gebotenen Weise ermöglicht (BGH vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05).

Welche Rechtsfolgen die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) im Falle der Verweigerung der ordnungsgemäßen Belegeinsicht nach sich zieht, ist umstritten (zum Meinungsstand vgl. Langenberg Betriebskosten- und Heizkostenrecht 2016, Kapitel J Rdnr. 76 ff.; Beck OK § 556 BGB Rdnr. 70).

Die Kammer folgt der Rechtsmeinung, wonach das Zahlungsverlangen des Vermieters unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu werten ist, mit der Folge, dass eine Zug- um Zug-Verurteilung, wie sie in § 274 BGB für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts vorgesehen ist, ausscheidet und die Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs verneint wird (KG Berlin GE 2012, 689; LG Bremen WuM 2013, 488 ff.; LG Hannover ZMR 2010, 450; LG Düsseldorf vom 19.03.1998, Az.: 21 S 600/97; Langenberg Betriebskosten- und Heizkostenrecht 2016, Kapitel J Rdnr. 77; Spielbauer Mietrecht § 556 BGB Rdnr. 510 ff.; Beck OK § 556 BGB Rdnr. 70).

Dem liegt zugrunde, dass die Pflicht zur Gewährung der Einsicht der Pflicht des Mieters im Nebenkostensaldo auszugleichen vorgeht, sodass der Vermieter mit der Verweigerung der Belegeinsicht eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.

Im Falle einer Zug- um Zug-Verurteilung wäre der Mieter verpflichtet, nach Einsicht in die Belege die Nachforderung zu bezahlen.

Im Grunde hätte er daher sogleich nach Einsicht und damit gegebenenfalls vor der Überprüfung des Ergebnisses der Einsicht die Zahlung zu leisten.

Ein gewisser Ausweg für den Mieter wäre die Zahlung unter dem Vorbehalt der weiteren Prüfung. Dieser Weg ist indes nicht zufriedenstellend, weil er den Mieter dazu zwingen würde, bei berechtigten Beanstandungen Klage auf Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des Betrages zu erheben. Er käme damit in die Aktivrolle eines Prozesses, den anzustrengen primär die Sache des Vermieters ist, weil die Vorlage und Kontrolle der Belege sowie die Prüfung der neuen Abrechnung der Pflicht zur Erfüllung des etwaigen Zahlungsanspruches voran zu stellen ist (vgl. Langenberg Betriebskosten- und Heizkostenrecht 2016 a.a.O.).”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

news.immowelt.de am 29.11.2016 – Schimmel gibt Mietern die Sporen: Jeder 7. Betroffene will umziehen

20 Prozent der deutschen Haushalte kämpfen mit Schimmel. Das ergab die repräsentative Studie “Wohnen und Leben 2016” mit 1.000 Befragten von immowelt.de. Besonders betroffen sind dabei Bade- und Schlafzimmer. Gründe für Schimmelbefall gibt es dabei viele.

https://news.immowelt.de/n/3355-schimmel-gibt-mietern-die-sporen-jeder-7-betroffene-will-umziehen.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall

Pressemitteilung 63/2016

AMV begrüßt Dr. phil. Andrej Holm als Staatssekretär für Wohnen

Auf Vorschlag der zukünftigen Senatorin für Bauen und Wohnen Katrin Lompscher (DIe LINKE) soll der Stadt- und Regionalsoziologe Dr. phil. Andrej Holm Staatssekretär für Wohnen werden.

Holm hat bisher an der Humboldt-Universität zu Berlin zu Themen der Stadterneuerung, Gentrifizierung und Wohnungspolitik geforscht. Darüber hinaus hat er sich in diversen stadtpolitischen Initiativen engagiert und regelmäßig Artikel zum Thema für verschiedene Zeitschriften und den gentrificationblog verfasst. … weiterlesen

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                        

Erstreckt sich im Rahmen der Belegeinsicht (§ 259 BGB) das Einsichtsrecht des Mieters grundsätzlich auf die Originalunterlagen?

Die Antwort des Landgerichts Kempten (LG Kempten – 53 S 740/16, Urteil vom 16.11.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Kempten in seiner vorgenannten Entscheidung unter B. I. 2. a) wie folgt aus: “Zunächst ist der Beklagtenseite darin Recht zu geben, dass – anders vom Erstgericht dargelegt – sich im Rahmen der Belegeinsicht (§ 259 BGB) das Einsichtsrecht des Mieters grundsätzlich auf die Originalunterlagen erstreckt.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Az.: 53 S 1558/11, Aktenzeichen 53 S 1668/11, Az.: 53 S 1740/11, Az.: 53 S 2211/11) als auch der herrschenden Meinung (Beck OK 2014, § 556 BGB Rdnr. 69 b, MüKo BGB, 7. Aufl. § 556 Rdnr. 87; Staudinger BGB 2014 § 556, Rdnr. 112; Palandt BGB, 75. Aufl. § 535 Rdnr. 97; LG Freiburg, NJW RR 2011, 1096; OLG Düsseldorf GE 2001, 488; LG Hamburg WuM 97, 500).

Ein Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen besteht auch dann, wenn der Mieter, wie vorliegend, aufgrund der großen Entfernung zwischen Sitz des Vermieters und dem Ort der Mietsache die Vorlage der Unterlagen am Mietobjekt verlangen kann (MüKo BGB § 556 Rdnr. 88; Beck OK 2014 § 556 Rdnr. 69 d; Palandt BGB § 535 Rdnr. 97; LG Freiburg NJW RR 2011,1096; LG Frankfurt NZN 2000, 27; LG Hamburg WuM 2000,197).

Auch in diesen Fall muss er sich grundsätzlich nicht auf die Vorlage von Kopien verweisen lassen.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. am 29.11.2016: Was tun, wenn das Konto teurer wird?

Dreht die Bank oder Sparkasse an der Kostenschraube, können Sie sich nach günstigeren Anbietern umsehen. Ein Widerspruch ist auch möglich – dann wird Ihnen die Bank aber möglicherweise kündigen.

http://www.verbraucherzentrale-bawue.de/wenn-das-konto-teurer-wird

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                           

Reicht für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zu Grunde liegt, aus?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 300/15, Beschluss vom 11.10.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Randnummer 19 wie folgt aus: “Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, jedoch nicht aus (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2015 – VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 22; vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 2; BVerfG, WuM 2002, 21, 22; jeweils mwN). Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch soweit “verdichtet” haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht (Senatsurteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 297/14, aaO).”