Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter sein Mietverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn seine Wohnung mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 142/08, Urteil vom 29.4.2009) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf Seite 6, Randnummer 13, wie folgt aus: “Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht in der Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um 22,63 % einen Mangel der Mietwohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2004 – VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, und VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947), der zur Folge hat, dass den Klägern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache zum Teil nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die “grundsätzlichen Voraussetzungen” einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind.”