Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter seine Miete mindern, wenn seine Wohnung kleiner ist als im Mietvertrag angegeben?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 295/03, Urteil vom 24.3.2004) lautet: Kann sein, nämlich dann, wenn die Flächenabweichung mehr als 10 % beträgt.

In seinem amtlichen Leitsatz formuliert der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt: “Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters , dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.”