Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Mieter bei einem Verlust eines Schlüssels eine neue Schließanlage bezahlen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 205/13, Urteil vom 5.3.2014) lautet: Kann sein, nämlich dann, wenn den Mieter ein Verschulden trifft, eine Missbrauchsgefahr besteht und wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.

In der Pressemitteilung Nr. 42/2014 des BGH heißt es wie folgt: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt es hier.”