Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Mobilfunkanbieter in einer Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Überlassung der SIM-Karte ein “Pfand” in Höhe von 29,65 € erheben?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – III ZR 32/14, Urteil vom 09.10.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 8, Randnummer 19, wie folgt aus: “Nummer XII 7 Satz 3 AGB verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die darin enthaltene Regelung, dass die Beklagte ein SIM-Kartenpfand in Höhe von 29,65 € erhebt, ihre Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Allerdings sind Klauseln, die die Gestellung von Sicherheiten für Forderungen des Verwenders beinhalten, nicht von vorneherein zu beanstanden (vgl. z. B. BGH, Urteile vom 14. Juli 1987-X ZR38/86, BGHZ 101, 307, 315 und vom 8. Oktober 1986-VIII ZR 342/85,BGHZ 98, 303, 308). Sie stellen jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Gegners des Verwenders dar, wenn die Höhe der Sicherheit über das zu sichernde Interesse erheblich hinausgeht. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer Parallelwertung zu § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB. Danach ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt. Dies beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Fall von Leistungsstörungen keine Vorteile auf Kosten seines Vertragspartners verschaffen darf, die sein Interesse an der vereinbarungsgemäßen Abwicklung des Rechtsverhältnisses erheblich übersteigen.”