Archiv für den Monat: Januar 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung verlangen?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 295/13, Urteil vom 16.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 66/14 vom 16.12.2014 wie fogt aus: “Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrags durch die Krankenkasse nach § 175 Abs. 4 Satz 5 ff. SGB V:

“Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind.”

Nähere Informationen mit Musterschreiben bei der Verbraucherzentrale Brandenburg unterhttp://www.vzb.de/link668061A.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann eine Einkommensteuererklärung wirksam per Telefax übermittelt werden?

Die Antwort des Bundesfinanzhofs (BFH – VI R 82/13, Urteil vom 08.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BFH in seiner Pressemitteilung Nr. 1/15 vom 07.01.2015 wie fogt aus: “Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Eine Einkommensteuererklärung kann danach auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98). Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt.”

 

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Kostenfalle bei Auslandsreisen: Keine Abrechnung in Euro wählen!

Bieten Geldautomaten im Nichteuroraum – beispielsweise in Polen oder in der Schweiz – Besuchern aus dem Euroraum den “Service Abrechnung in €” an und wird dieser in Anspruch genommen, drohen Kosten bis zu zehn Prozent des abgehobenen Betrags.

http://www.spiegel.de/reise/aktuell/abzocke-auf-auslandsreisen-zahlen-sie-bloss-nicht-in-euro-a-1008582.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Mieter die neutral dekoriert übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgeben?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 416/12, Urteil vom 06.11.2013) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 183/2013 vom 06.11.2013 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Übersicht über gesetzliche Neuregelungen in 2015 – Was ändert sich zum Jahresanfang?

1. Arbeit und Soziales
2. Gesundheit und Pflege
3. Steuern und Finanzen
4. Energie
5. Verkehr
6. Familie
7. Bildung und Forschung
8. Inneres
9. Verbraucherschutz
10. Europa

http://www.juris.de/jportal/portal/t/byj/page/homerl.psml;jsessionid=76076BCFDCC1B44352C1FC4E526C8F28.jp25?nid=jnachr-JUNA141203336&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Antrag eines “Hartz-IV-Beziehers” auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit ohne Darlegung von Gründen beim Jobcenter zulässig?

Die Antwort des Bundessozialgerichts (BUNDESSOZIALGERICHT –  B 14 AS 39/13 R, Urteil vom 28.10.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Bundessozialgericht in seiner vorgenannten Entscheidung unter Randnummer 15
wie folgt aus: “a) Zu den Voraussetzungen für einen Überprüfungsantrag eines Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X hat der 4. Senat in seinem Urteil vom 13.2.2014 (- B 4 AS 22/13 R – vorgesehen für BSGE und SozR 4-1300 § 44 Nr 28 mwN), dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 4.6.2014 – B 14 AS 335/13 B), ausgeführt: Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst – ggf nach Auslegung – oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, nach dem “im Einzelfall” beim Vorliegen der Voraussetzungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfolgen soll, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn bei objektiver Betrachtung aus dem Vorbringen des Antragstellers der zu überprüfende Verwaltungsakt ohne Weiteres zu ermitteln ist. Dafür streitet auch der Sinn und Zweck des § 44 SGB X, der die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer auflösen will, was jedoch nur möglich ist, wenn der Verwaltung der zu lösende Konflikt bekannt ist. Aus den von der Klägerin angeführten Überlegungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe über Gesetzesänderungen kann mangels näherer Begründungen nichts Abweichendes hergeleitet werden.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Übersicht über die steuerlichen Änderungen in 2015

“Eine große generelle Entlastung für alle gibt es nicht”, erklärt Mechthild Winkelmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit Blick auf die Neuerungen im kommenden Jahr.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2014-12-19-Was-aendert-sich-im-Steuerrecht-im-Jahr-2015.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Bundesministerium der Finanzen/Oberste Finanzbehörden der Länder: Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Welche Steuerklassenkombination ist am besten?

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2014-11-27-merkblatt-steuerklassenwahl-2015.pdf?__blob=publicationFile&v=1