Stellt Zigarettengeruch im Treppenhaus eine die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigende “nachhaltige Störung des Hausfriedens” oder auch nur eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigende “schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters” dar?
Ja, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht, so der Bundesgerichtshof – BGH VIII ZR 186/14, Urteil vom 18.02.2014!