Zahlungsverzug – Schon zwei nicht gezahlte Monatsmieten hintereinander berechtigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung!
§ 543 BGBAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 3.
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der Mieter
- a)
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für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
- b)
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in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
http://www.n-tv.de/ratgeber/Bei-Zahlungsverzug-droht-die-Kuendigung-article14522681.html