Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Zahlungsverzug – Schon zwei nicht gezahlte Monatsmieten hintereinander berechtigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung!

§ 543 BGBAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

3.
der Mieter

a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Bei-Zahlungsverzug-droht-die-Kuendigung-article14522681.html