Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Vorsicht bei missbräuchlichen Verfassungsbeschwerden – Missbrauchsgebühr droht!

§ 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz:

“(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.”

1000 Euro Missbrauchsgebühr für “Knöllchen-Horst”!

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1746/14, Beschluss vom 15.09.2014) verhängte am 14.09.2014 eine Missbrauchsgebühr gegen “Knöllchen-Horst” und führte in seinem vorgenannten Beschluss zur Begründung wie folgt aus:

“4. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/1000-Euro-Strafe-fuer-Knoellchen-Horst,knoellchenhorst118.html