Vorsicht bei missbräuchlichen Verfassungsbeschwerden – Missbrauchsgebühr droht!
§ 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz:
“(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.”
1000 Euro Missbrauchsgebühr für “Knöllchen-Horst”!
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1746/14, Beschluss vom 15.09.2014) verhängte am 14.09.2014 eine Missbrauchsgebühr gegen “Knöllchen-Horst” und führte in seinem vorgenannten Beschluss zur Begründung wie folgt aus:
“4. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
a) Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 – 2 BvR 1430/11 -, juris, Rn. 6).
b) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit in diesem Sinne missbräuchlich. Der Beschwerdeführer benutzt sie, um ihm verdächtig erscheinende Vorgänge in der Justiz anzuprangern, die ihn persönlich in keiner Weise betreffen oder belasten. Damit nimmt er für sich eine Art Oberaufsicht über die Justiz in Anspruch und versucht, die Verfassungsbeschwerde, die der Abwehr subjektiver Rechtsverletzungen dienen soll, zu einem Instrument der allgemeinen Gesetzmäßigkeitskontrolle zweckzuentfremden. Die hieraus resultierende Belastung für das Bundesverfassungsgericht überschreitet die Grenze zum Rechtsmissbrauch.”