Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ohne konkreten Tatsachenverdacht durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen observieren lassen?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 1007/13, Urteil vom 19.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 7/15 vom 19.02.2015 wie folgt aus: “Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.

Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.”