Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haftet der Erbe für Forderungen aus dem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen – Mietverhältnis unbeschränkt mit seinem Eigenvermögen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 68/12, Urteil vom 23.01.2013) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 10/2013 vom 23.01.2013 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.”