Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt eine vorübergehende erhöhte Lärmbelästigung innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 152/12, Urteil vom 19.12.2012) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 214/2012 vom 19.12.2012 wie folgt aus: “Danach stellt sich die vorübergehende Erhöhung der Lärmbelastung nicht als ein zur Minderung berechtigender Mangel der Wohnung dar. Denn die von den Beklagten vorgetragenen Lärmwerte stellen nach den Feststellungen der Vorinstanzen nach den im Berliner Mietspiegel 2009 ausgewiesenen Werten keine hohe Belastung dar. Aus diesem Grund haben die Beklagten die (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen.

Für die Annahme des Berufungsgerichts, die vereinbarte Miete sei ab dem siebten Monat nach Eintreten der erhöhten Lärmbelastung gemindert, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Denn eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich – wie hier – innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel nach § 536 BGB dar.”