Archiv für den Monat: Februar 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XII ZB 277/12, Beschluss vom 16.10.2013) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 172/2013 vom 16.10.2013 wie folgt aus: “Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.”

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Streit über die “Mietpreisbremse”!

CDU-Mann Christian von Stetten:  “Man kann keine Mietpreisbremse verhängen, ohne den Mietparteien Klarheit zu geben, wie hoch die örtlichen Mieten sind. Zumindest sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, innerhalb derer die Kommunen Mietpreisspiegel einführen müssen.”

http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/union-und-spd-streiten-ueber-mietpreisbremse-a-1017086.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Sind Hobelspäne ein geeignetes Streumittel für einen Gehweg?

Pressemitteilung des Oberlandesgericht Hamm vom 29.01.2015 – OLG Hamm – 6 U 92/12, Urteil vom 24.11.2014: “Hobelspäne waren ungeeignete Streumittel”

“Hobelspäne ohne abstumpfende Wirkung sind keine geeigneten Streumittel für einen eisglatten Gehweg. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in dem Schadensersatzprozess einer auf einem eisglatten Gehweg gestürzten Fußgängerin festgestellt und die für die Verkehrssicherungspflicht Verantwortlichen in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg zum Schadensersatz verurteilt.”

https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/29_01_2015_/index.php

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Bestehen Ausgleichsansprüche nach derFluggastrechteverordnung bei Verspätung wegenverzögerter Landeerlaubnis?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – X ZR 115/12, Urteil vom 13.11.2013) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 188/2013 vom 14.11.2013 wie folgt aus: “Zwar sind entgegen der Annahme der Vorinstanzen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wegen erheblicher Verspätung erfüllt, weil die verspätete Ankunft des Zubringerfluges in Paris dazu geführt hat, dass der Kläger sein Endziel Atlanta nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte. Ebenso wenig ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil der Kläger den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten hat. Denn der Kläger hat gleichwohl einen nach der Fluggastrechteverordnung auszugleichenden Zeitverlust erlitten.

Allerdings hat die Zurückweisung des Ausgleichsanspruchs durch das Landgericht im Ergebnis gleichwohl Bestand. Die Verspätung des Fluges beruhte darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf “außergewöhnliche Umstände” im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen.”

 

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 09.02.2015 – Arbeitskreis “Abstammungsrecht” hat am 09.02.2015 seine Arbeit aufgenommen!

“Herr Staatssekretär Gerd Billen hat am 09.02.2015 die Auftaktsitzung des vom BMJV organisierten Arbeitskreises „Abstammungsrecht“ eröffnet. Der Arbeitskreis soll der Frage nachgehen, ob das geltende Abstammungsrecht aktuelle Lebensrealitäten noch adäquat abbildet und ob die derzeitige gesetzliche Regelung nach verschiedenen gesetzgeberischer Einzelmaßnahmen der letzten Jahre noch stimmig ist.”

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/20150209_AK_Abstammung.html?nn=3433226

Aus der Rubrik “Wirtschaftsentwicklungen”:

Pressemitteilung der IHK Berlin vom 09.02.2015 – Aktuelle Konjunkturumfrage der Industrie- und Handelskammern in Berlin, Potsdam, Cottbus und Ostbrandenburg – “Aussicht auf Rückenwind”!

Jan Eder, Hauptgeschäftsführer der IHK Berlin: „Wir haben die leichte konjunkturelle Delle, die es im vergangenen Herbst gab, fast überwunden. Die Geschäfte laufen in Berlin und Brandenburg gut. Das Bild ist allerdings vielschichtig. So hat die Geschäftsdynamik in einigen Branchen wieder an Schwung hinzugewonnen, während sie in anderen abgenommen hat. Diese heterogene Entwicklung ist nicht überraschend. Der niedrige Eurowechselkurs und der günstige Ölpreis stimulieren die Wirtschaft wie ein Energydrink. Auf der anderen Seite bremsen die außen- und europapolitische Entwicklung die Konjunktur. Für das weitere Wachstum Berlins bin ich aber zuversichtlich: So wird der schwache Euro die für unsere Hoteliers, Gastronomen und Händler wichtige Kaufkraft bei Gästen von außerhalb der Eurozone weiter erhöhen. Und auch unsere exportierenden Unternehmen profitieren von der Wechselkursentwicklung. Zu solchen konjunkturellen Impulsen kommt Berlins strukturelles Wachstum. Dank Zuwanderung und Investitionszuflüssen wird unsere Stadt daher auch in diesem Jahr ihr Profil als Wirtschaftsmetropole schärfen.“

http://www.ihk-berlin.de/servicemarken/presse/presseinfo/3219644/Aussicht_auf_Rueckenwind.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Polizeimeldung Nr. 0324 vom 09.02.2015 – Hinweisgebersystem zur Bekämpfung der Korruption in Wirtschaft und Verwaltung gestartet!

“Ab sofort ist es für jeden anonym möglich, der Polizei über das Internet Hinweise zu Korruptionsstraftaten mitzuteilen. Das Landeskriminalamt Berlin nahm heute das Hinweisgebersystem in Betrieb, das einen Dialog zwischen Hinweisgebern und den Ermittlungsbeamten ermöglicht. Die Anonymität des Hinweisgebers wird garantiert, eine IP-Adresse wird nicht gespeichert.”

http://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/pressemitteilung.263205.php

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die nachstehende Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern wirksam? : “Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 EUR”

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XI ZR 66/13, Urteil vom 17.12.2013) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 206/2013 vom 17.12.2013 wie folgt aus: “Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.

Die beklagte Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Die Präsidentin des Kammergerichts – Pressemitteilung Nr. 7/2015 vom 06.02.2015 – Vermietung der Wohnung durch den Mieter über „airbnb“ an Touristen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen!

Landgericht Berlin – 67 T 29/15, Beschluss vom 03.02.2015: Leitsätze:

“1.
Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über „airbnb“ angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
2.
Mahnt der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietsache ab, ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in der Regel auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter nach erfolgter Abmahnung ein über „airbnb“ geschaltetes Angebot zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung aufrechterhält, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt.”

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20150206.1205.401082.html

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

Statistisches Bundesamt (Destatis) – Pressemitteilung Nr. 039/2015 vom 09.02.2015 –  Reallohn­index 2014 um 1,6 % gestie­gen!

” Der Reallohnindex in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen der Vierteljährlichen Verdiensterhebung im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr um 1,6 % gestiegen.”

https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2015/02/PD15_039_623.html