Archiv für den Monat: Februar 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Unternehmer bei Schwarzarbeit für seine Werkleistung Bezahlung verlangen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VII ZR 241/13, Urteil vom 10.04.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 62/2014 vom 10.04.2014 wie folgt aus: “Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

staaken.info – Ein Projekt des Quartiersmanagements Heerstraße – am 16.02.2015: Deutsche Wohnen: Ausverkauf vom Bestand in “Heerstraße”!

“Keine 18 Monate nach Übernahme der GSW und deren fast 2.800 Wohneinheiten in der Großsiedlung Heerstraße will die Deutsche Wohnen AG diese Bestände schon wieder loswerden.”

http://www.staaken.info/2015/02/deutsche-wohnen-ausverkauf-vom-bestand-in-heerstrase/

Pressemitteilung 06/2015

Nachlese zum 2. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 18.02.2015
Am 18.02.2015 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 2. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war “Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft – was bringt´s? … weiterlesen

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG – 2 AZR 651/13, Urteil vom 20.11.2014) erachtet ein einmaliges “Busengrapschen” nicht als Grund für eine fristlose Kündigung!

Was war geschehen?

Im Tatbestand des Urteils heißt es: “Am 27. Juli 2012 betrat der Kläger die Sozialräume der Beklagten, um sich umzuziehen. Er traf dort auf die ihm bislang unbekannte Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens. Bei seinem Eintreffen lehnte diese – Frau M. – in der Tür zwischen Wasch- und Umkleideraum und unterhielt sich mit zwei Kollegen des Klägers, die sich im Waschraum befanden. Dorthin begab sich auch der Kläger. Nachdem die beiden Kollegen die Räumlichkeiten verlassen hatten, führten der Kläger – während er sich Hände und Gesicht wusch – und Frau M. ein Gespräch. In dessen Verlauf stellte diese sich zunächst vor das Waschbecken und anschließend neben den Kläger. Der Kläger sagte zu ihr, sie habe einen schönen Busen und berührte sie an einer Brust. Frau M. erklärte, dass sie dies nicht wünsche. Der Kläger ließ sofort von ihr ab. Er zog sich um und verließ den Sozialraum. Frau M. arbeitete weiter. Sie schilderte den Vorfall später ihrem Arbeitgeber, der seinerseits an die Beklagte herantrat. Diese kündigte dem Kläger fristlos.”

Das BAG hält die fristlose Kündigung für unwirksam und begründet seine Rechtsauffassung wie folgt: “Obschon der Kläger Frau M. sexuell belästigt hat, ist es der Beklagten zuzumuten, ihn weiter zu beschäftigen. Nach den Umständen des Streitfalls hätte eine Abmahnung als Reaktion von ihrer Seite ausgereicht.”

Der amtliche Leitsatz des Urteils lautet: “Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist “an sich” als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.”

http://www.sueddeutsche.de/karriere/entscheidung-des-bundesarbeitsgericht-busengrapscher-bekommt-seinen-job-zurueck-1.2344382

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Versicherungsnehmer bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung an der Bewertungsreserve (sog. stille Reserve) zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zu beteiligen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – IV ZR 213/14, Urteil vom 11.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 17/2015 vom 11.02.2015 wie folgt aus: “Gem. § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu. Die Bewertungsreserve ist nach § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG durch den Versicherer jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits zu differenzieren. Bewertungsreserven sind zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben. Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versicherer finanziert wird. Hierzu regelt das Versicherungsaufsichtsrecht, dass die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen sind. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Da es sich mithin um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung i.S. von § 153 Abs. 1 VVG handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Sinne) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge. Dieses Berechnungsverfahren hat die Beklagte eingehalten, so dass der Zahlungsantrag unbegründet ist.

Ohne Erfolg bleibt ferner der erste Hilfsantrag des Klägers. Die Regelung des § 315 BGB setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Daran fehlt es hier. Vielmehr haben die Parteien objektive Maßstäbe vereinbart, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. Auch § 153 VVG sieht ein derartiges Ermessen nicht vor.

Ebenfalls unbegründet ist der zweite Hilfsantrag. Zwar trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Ob und inwieweit dem Kläger auf dieser Grundlage ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zustehen oder ob diese sich  ganz oder teilweise  auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte, kann offen bleiben. Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch die Beklagte als solche nicht angreift, sondern – allerdings zu Unrecht – die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Brandenburg vom 09.02.2015 zu Ursachen, Vorbeugung und Sanierung von Schimmel!

“Jedes Jahr im Winter erobern sie die Wände: hässliche schwarze Flecken, oftmals die ersten Anzeichen für einen Schimmelpilzbefall. Der sieht nicht nur unschön aus, sondern ist auch mit Gesundheitsrisiken verbunden. Marlies Hopf von der Verbraucherzentrale Brandenburg erläutert die Ursachen des Schimmelbefalls und erklärt, wie man die eigene Wohnung schützen kann…”

https://www.vzb.de/schimmel-muss-nicht-sein

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 18.02.2015 –  Muss die GSW im Falkenhagener Feld Millionen Euro an ihre Mieter zurückzahlen?

“Ein einzelnes Urteil des Amtsgerichts Spandau könnte möglicherweise Millionenrückzahlungen an die Mieter der GSW im Falkenhagener Feld in Gang bringen. Eine einzelne Mieterin hatte eine Nachzahlungsforderung für das Jahr 2012 in Höhe von 103,16 Euro erhalten. Dagegen wehrte sie sich.

Das Amtsgericht Spandau (Geschäftszeichen: 2 C 50/15) hält die Betriebs- und Heizkostenabrechnung der GSW Immobilien AG im Falkenhagener Feld für das Jahr 2012 in Teilen für formell unwirksam und verurteilt die GSW zur Rückzahlung!”

http://www.unterwegs-in-spandau.de/muss-die-gsw-im-falkenhagener-feld-millionen-euro-an-ihre-mieter-zurueckzahlen/

Pressemitteilung 05/2015

Paukenschlag II: Amtsgericht Spandau – 2 C 50/15 – hält Betriebs- und Heizkostenabrechnung der GSW Immobilien AG im Falkenhagener Feld für das Jahr 2012 in Teilen für formell unwirksam und verurteilt die GSW zur Rückzahlung!

Mit Pressemitteilung 03/2014 vom 28.11.2014 hatte der AMV Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. mitgeteilt, … weiterlesen

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Haftet die KFZ-Haftpflichtversicherung für einen rollenden Einkaufswagen?

Pressemitteilung 06/15 des Amtsgericht München vom 06.02.2015 – AG München – 343 C 28512/12, Urteil vom 05.02.2014: “Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines PKW neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die KFZ-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat.”

https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2015/04673/index.php