Haftungsausschluss bei Gebrauchtwagen hat Grenzen!
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf seine Haftung für Mängel am Pkw nicht vollständig ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH – VIII ZR 26/14, Urteil vom 04.02.2015) entschieden. Erlaubt ist es demnach nicht, in Vertragsklauseln die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden außen vor zu lassen.