Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers die Rückzahlung des Kaufpreises davon abhängig machen, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kaskoversicherung abtritt?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 38/14, Urteil vom 25.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 42/2015 vom 25.03.2015 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte den Kaufpreis aufgrund des wirksamen Rücktritts zurückzuzahlen hat. Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 348, 320 BGB steht ihr nicht zu. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Versicherungsanspruch ihr bisher nicht wirksam abgetreten worden ist. Denn der Kläger hat derzeit nichts erlangt, was er herausgeben könnte.

Erlangt im Sinne des hier anwendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB ist etwas erst dann, wenn es sich im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger weder eine Zahlung von der Versicherung erhalten noch diese ihre Eintrittspflicht anerkannt hat. Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung der Kaskoversicherung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB dar. Auf etwaige Ansprüche, die der Beklagten gegen den Kläger erst in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass die Versicherung des Klägers den Anspruch auf die Versicherungsleistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt, kann ein Zurückbehaltungsrecht von vornherein nicht gestützt werden.”