Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Stellt ein verwitterter Anstrich der Fenster für sich allein einen Mietmangel dar?

Die Antwort des Amtsgerichts Wedding – 3 C 576/13, Urteil vom 04.11.2014 – lautet: Nein!

Ein verwitterter Anstrich der Fenster stellt für sich allein keinen Mietmangel dar. Der Mieter kann daher weder Instandsetzung verlangen noch eine Minderung geltend machen.

Der verwitterte Zustand des Außenanstrichs der Fenster hindert den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht. Die Befürchtung, das Reinigen der Fenster sei erschwert, weil man an der abgeblätterten Farbe hängen bleiben könnte, schränkt den Mietgebrauch nicht ein. Dem Mieter ist es zumutbar, beim Reinigen der Fenster auf die abgeblätterte Farbe zu achten und es so zu vermeiden, hieran mit der Kleidung oder dem Putztuch hängenzubleiben.

Auch eine Mietminderung kommt nicht in Betracht. Eine optische Beeinträchtigung kann nur in ganz besonders gelagerten Fällen die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB überschreiten. Derartige Umstände liegen nicht vor. Da auch durch den Zustand der Fenster sonst keine Gebrauchsbeeinträchtigung gegeben ist, scheidet eine Minderung aus. Folglich besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht.

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