Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung lediglich einen Verwalter bestellen, ohne zugleich auch den Inhalt des Verwaltervertrages in seinen wesentlichen Eckpunkten zu regeln?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – V ZR 114/14, Urteil vom 27.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung in seinem amtlichen Leitsatz wie folgt aus: “Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.”