Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Berechtigt eine gerissene oder gebrochene asbesthaltige Fußbodenfliese zu einer Mietminderung?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 419/10, Urteil vom 16.01.2013) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “aa) Asbesthaltige Fußbodenfliesen stellen jedenfalls dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern besteht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 27.10.1998, 65 S 223/98, GE 1999, 47). Durch eine Beschädigung einer asbesthaltigen Fußbodenfliese können die zunächst in der Fliese gebundenen Asbestfasern an den Bruchkanten der Fliese freigesetzt werden. Ein neben der vorhandenen allgemeinen Belastung vorhandenes zusätzliches Gefahrenpotential durch Asbestfasern freisetzende, gerissene oder gebrochene Fußbodenfliesen muss der Mieter nicht hinnehmen…   e) Vorliegend ist für die Gebrauchsbeeinträchtigung eine Minderung der Miete von 10 % angemessen. Die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung war dadurch gemindert, dass ihre Benutzung mit der Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden war. Ohne eine fachgerechte Entsorgung der beschädigten Asbestfliese war die Quelle für eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mit Sicherheit beseitigt, so dass die konkrete Gefahr die Wertschätzung und den ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt hat. Die besondere Gefährdung, die von freigesetzten Asbestfasern ausgeht, liegt darin, dass es keine Wirkschwelle gibt und eine einzige eingeatmete Faser eine lebensgefährliche Krankheit auslösen kann. Zwar steigt das Erkrankungsrisiko mit der Höhe der Konzentration von Asbestfasern und der Dauer der Einwirkung. Eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration (Schwellenwert) kann für Asbestfasern jedoch nicht angegeben werden. Eine Minderung in Höhe von 10 % erscheint unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten angemessen und fällt nicht aus dem Rahmen weiterer Beispiele aus der Rechtsprechung (15 % für eine asbestbelastete Scheune, in deren Raumluft keine lungengängigen Fasern festgestellt wurde, LG Mannheim, NJW-RR 1996, 776; 17% (Asbesthaltige Nachtspeicheröfen, AG Heidelberg, 8. Mai 1996, 62 C 63/95, NJWE-MietR 1996, 267) 18 % (Asbesthaltige Nachtspeicheröfen, LG Hannover, 30. Mai 1997, 8 S 203/96, WuM 1997, 434;) 50% Gesundheitsgefahr durch Asbestfasern ausgehend von einem Elektronachtspeicherofen, LG Dortmund, 16. Februar 1994, 11 S 197/93, ZMR 1994, 410 = WuM 1996, 141).”