Archiv für den Monat: April 2015

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Gesundheitswerbung für Becel pro.aktiv ist unzulässig!

Urteil des LG Hamburg vom 13.03.2015, AZ. 315 O 283/14  – Die Unilever Deutschland GmbH darf in der Werbung nicht suggerieren, die Halbfettmargarine Becel pro.aktiv könne den Cholesterinwertspiegel um mehr als 20 Prozent senken. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Konzern entschieden. Der vzbv hatte die Werbung als Verstoß gegen die europäische Health-Claims-Verordnung kritisiert, die Verbraucher vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Aussagen schützen soll.

http://www.vzbv.de/pressemeldung/gesundheitswerbung-fuer-becel-proaktiv-ist-unzulaessig

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind elektronische Leseplätze in Bibliotheken zulässig?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 69/11, Urteil vom 16.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 64/2015 vom 16.04.2015 wie folgt aus: “Die Beklagte ist auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um diese Bücher an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen. § 52b UrhG sieht zwar keine solche Berechtigung vor. Jedoch ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen erlaubt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung ist geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen… Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Der Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. § 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

SÜDWEST PRESSE am 21.04.2015 – Bahnstreik: Geld zurück bei Zugausfällen oder Verspätungen!

Auf die Bahnkunden rollt der nächste Streik zu: Für Heute und Donnerstag kündigte die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ihren nächsten Ausstand an. Fahrgäste haben ein Recht auf Entschädigungen, wenn die Züge ausfallen oder später kommen als gebucht.

Ab welcher Verspätung bekommen Bahnfahrer eine Entschädigung?

Kommt ein Fahrgast mindestens eine Stunde zu spät am Ziel an, muss das verantwortliche Bahnunternehmen 25 Prozent des Fahrpreises erstatten. Bei zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent. Der Aufpreis für den ICE-Sprinter wird schon ab 30 Minuten Verspätung erstattet.

http://www.swp.de/ulm/nachrichten/wirtschaft/Bahnstreik-Geld-zurueck-bei-Zugausfaellen-oder-Verspaetungen;art4325,3176248

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Der Tagesspiegel am 17.04.2015 – Ende einer Zweckentfremdung – Ferienwohnungsanbieter „T&C Apartments“ gibt auf!

Einer der größten Anbieter von Ferienwohnungen zieht sich vom Markt zurück. „T&C Apartments“ vermittelte 160 Objekte in Berlin – das lohnt sich nach dem Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nicht mehr.

Wie der Geschäftsführer dem Tagesspiegel sagte, sei mit dem Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum die wirtschaftliche Perspektive nicht mehr gegeben. Er machte für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Ferienwohnungsgeschäft auch das Handeln der zuständigen Politiker in Prenzlauer Berg verantwortlich, die das Unternehmen in der Vergangenheit mehrfach öffentlich kritisiert hatten.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/ende-einer-zweckentfremdung-ferienwohnungsanbieter-tundc-apartments-gibt-auf/11646688.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Wohnberechtigungsschein für langjährig geduldete Ausländer möglich!

Wenn Ausländer mit einer Duldung in Deutschland leben, heißt das, dass sie zwar keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel besitzen, sie auf der anderen Seite aber aus den verschiedensten Gründen nicht abgeschoben werden können.

Für einen Teil der Menschen, die über lange Zeit bereits mit einer so genannten „Kettenduldung“ leben, deren Duldung also immer wieder verlängert wurde, weil die Abschiebungshindernisse weiterhin bestehen, gibt es jetzt Chancen auf leichteren Zugang zum Wohnungsmarkt. Bedingung ist, dass für die geduldete Person ein dauerhaftes Abschiebungshindernis aus Artikel 8 EMRK und Artikel 6 GG besteht, sie nicht zur Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist und sie Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine private Unterkunft hat.

https://www.berlin.de/lb/intmig/presse/archiv/20140210.0920.394263.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Soziale Wohnraumförderung –  In vielen Wachstumsregionen ist es zunehmend schwerer geworden, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Immer mehr Haushalte haben unter diesen Bedingungen Schwierigkeiten, sich aus eigener Kraft angemessen mit Wohnraum zu versorgen.

Zweck der sozialen Wohnraumförderung ist zum einen die Bereitstellung preiswerter Mietwohnungen für Haushalte mit Zugangsschwierigkeiten am allgemeinen Wohnungsmarkt und zum anderen die Unterstützung bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums, vor allem für Haushalte mit Kindern. Auch die Schaffung von behindertengerechtem Wohnraum wird von zahlreichen Ländern und Kommunen gefördert.

http://www.bmub.bund.de/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/soziale-wohnraumfoerderung/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke urheberrechtlich zulässig?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 225/12, Urteil vom 16.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 63/2015 vom 16.04.2015 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe “Dark S.” erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.”

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Heiko Maas im Morgenmagazin zur Vorratsdatenspeicherung: “Keine Massenüberwachung”!

“Um die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in der Digitalen Welt zu bewahren, legen wir klare und transparente Regeln zu Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten vor“, betonte Heiko Maas. „Unsere Leitlinien kombinieren zeitlich und inhaltlich eng begrenzte Speicherfristen mit sehr strengen Abrufregelungen. Wir bringen die Ziele der Verbrechensbekämpfung mit hohen Datenschutzstandards in Einklang. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs halten wir ein.“

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2384824/Maas-Keine-Massenueberwachung#/beitrag/video/2384824/Maas-Keine-Massenueberwachung

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Marktanreizprogramm (MAP)!

Mit dem aktuell überarbeiteten und verbesserten Marktanreizprogramm (MAP), das zum 1. April in Kraft getreten ist, will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)  mehr Haus- und Wohnungseigentümer, aber auch Unternehmen und Kommunen motivieren, bei der Wärme auf die Kraft aus Sonne, Biomasse und Erdwärme zu setzen.

http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Foerderung/Beratung_und_Foerderung/Marktanreizprogramm/marktanreizprogramm.html

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Berliner Senat beschließt Energiewendegesetz!

Im dritten Anlauf soll es nun mit dem Klimaschutzgesetz in Berlin klappen. Zwei Mal ist der Senat bereits in letzter Instanz gescheitert. Nun versucht es der relativ neue Umweltsenator Andreas Geisel erneut. Die erste Etappe ist genommen. Der Senat hat sein Energiewendegesetz verabschiedet. Der Gegenwind ist aber einmal mehr als stürmisch.

http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/04/berlin-beschliesst-energiewendegesetz.html

Hierzu der Berliner Mieterverein am 14.04.2015 – Pressemitteilung Nr. 12/15: “Der Elefant gebar eine Maus”
Zum Beschluss des Senats über das Energiewendegesetz erklärt der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild: „Das geplante Energiewendegesetz wird nur eine geringe Wirkung entfalten, denn es verlagert die Steuerungsmöglichkeiten auf ein noch zu erstellendes Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm (BEK). Mit einem derartigen Programm können jedoch Eingriffe zur Energieeinsparung und für den Klimaschutz nicht rechtssicher herbeigeführt werden. Ob im Gebäudesektor, im Verkehrssektor oder bei der Energiewirtschaft, der Senat setzt komplett auf Freiwilligkeit. Das aber wird nicht reichen, um bis zum Jahre 2050 die CO2-Emmissionen im Vergleich zu 1990 um 85 Prozent zu senken.“ In der Begründung zum Gesetzentwurf, damals unter Federführung des jetzigen Regierenden Bürgermeisters Michael Müller, hieß es entlarvend: „durch das Inkrafttreten des Energiewendegesetzes entstehen unmittelbar noch keine Auswirkungen auf die Umwelt.“

Positiv bewertet der Berliner Mieterverein, dass nun die Klimaschutzziele in einem Gesetz festgehalten sind, auch wenn die Nichtumsetzung des früheren Berliner Energieeinspargesetzes nicht gerade optimistisch stimmt.

http://www.berliner-mieterverein.de/presse/pressearchiv/pm1512.htm