Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Was ist im “Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten” geregelt?

Der Berliner Senat schloss im September 2012 mit den sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften degewo, GESOBAU, GEWOBAG, HOWOGE, STADT UND LAND und WBM das “Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten” ab.

Die wichtigsten Eckpunkte des Mietenbündnisses:

  • Sie beschränken ihre allgemeinen Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau auf höchstens 15 Prozent in vier Jahren, soweit der Berliner Mietspiegel das zulässt.
  • Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften beschränken eine Modernisierungsumlage im frei finanzierten Wohnungsbau auf maximal neun Prozent der aufgewandten Kosten jährlich. Auch nach der Modernisierung soll eine verträgliche Mietenbelastung gewährleistet sein.
  • Bei Neuvermietungen werden die Wohnungsgesellschaften innerhalb des S-Bahn-Rings jede zweite, außerhalb des Rings jede dritte Wohnung zur ortsüblichen Vergleichsmiete an Haushalte mit WBS-Anspruch (Wohnberechtigungsschein: Abfrage) vergeben.
  • Ein gemeinsamer Wohnungspool soll einen fairen Wohnungstausch ermöglichen, wenn ein Mieter oder eine Mieterin eine um mindestens 10 Prozent kleinere Wohnung sucht. Dabei sichern die Wohnungsbaugesellschaften zu, dass die neue Bruttowarmmiete – bei vergleichbarer Ausstattung, Modernisierungszustand und Lage – unter der der alten Wohnung liegt.
  • Für Mieterinnen und Mieter, die aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Gründen die Mieterhöhung nicht erbringen können, wird jeweils eine individuelle Lösung gesucht.
  • Nach einer Mieterhöhung soll die Nettokaltmiete bei Vorliegen sozialer Kriterien im Einzelfall 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nicht übersteigen, sofern eine der Personenzahl im Haushalt angemessene Wohnungsgröße genutzt wird und das Haushaltseinkommen innerhalb der Einkommensgrenzen des Bundes für einen Wohnberechtigungsschein (WBS) liegt.
  • Ist ein Mieterhaushalt Empfänger von Sozialleistungen und die genutzte Wohnfläche angemessen, so werden Mieterhöhungen so weit beschränkt, dass die neue Miete die Höchstwerte staatlicher Leistungen für Mietbelastungen nicht überschreitet.
  • Härtefallregelungen für Schwangere oder Alleinerziehende, die auf ihr soziales Umfeld angewiesen sind, für Seniorinnen und Senioren, für Menschen mit Behinderung, für Menschen, die andere pflegen und betreuen, für Kranke oder trauernde sorgen dafür, dass neben dem Einkommen auch andere persönliche Härten bei Mieterhöhungen berücksichtigt werden.
  • Die individuellen Lösungen greifen auch bei Sozialwohnungen, bei denen die Mieterhöhungen aus der planmäßigen Reduzierung von Fördermitteln resultieren.

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsbau/de/mietenbuendnis/