Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haben Auszubildende einen einklagbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 108/14, Urteil vom 29.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 28/2015 vom 29.04.2015 wie folgt aus: “Ausbildende haben Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung. Wichtigster Anhaltspunkt für diese sind die einschlägigen Tarifverträge. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 vH unterschreitet. Handelt es sich bei dem Ausbildenden um eine gemeinnützige juristische Person, rechtfertigt allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen.”