Archiv für den Monat: Mai 2015

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Der Tagesspiegel am 10.05.2015: Bausenator Geisel umwirbt Mietaktivisten  – Mehr Geld für billige Wohnungen!

Einen Mietenvolksentscheid will die SPD unbedingt vermeiden. Neue Strategie: Mit einem Zehn-Punkte-Plan für soziale Mieten nehmen sie Forderungen des Volksentscheid-Bündnisses auf. Doch die Initiatoren zeigen sich unbeeindruckt.

Geisel wurde vom Landesvorstand der SPD beauftragt, mit den Initiatoren das Gespräch zu suchen. Das Ziel ist, eine Konfrontation zwischen Landespolitik und den Unterstützern des Volksbegehrens zu vermeiden.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bausenator-geisel-umwirbt-mietaktivisten-mehr-geld-fuer-billige-wohnungen/11756030.html

Aus der Rubrik “Wohnungsbaupolitik”:

FAZ am 07.05.2015: „Verdichtung von Quartieren fördern“

Würden Grundstücke enger bebaut, bestehende Lücken zwischen Häusern also geschlossen, könnten hunderte oder tausende neue Wohnungen entstehen. Doch dazu brauche es weniger Bauvorschriften, klagt die Branche.

Die nachträgliche Verdichtung wird aus Sicht der Wohnungswirtschaft in Städten immer wichtiger. Wie Rudolf Ridinger, Vorstandsvorsitzender des Verbands der südwestdeutschen Wohnungswirtschaft, in Frankfurt sagte, steht zu wenig Bauland zur Verfügung. Das Potential für Nachverdichtung sei aber noch nicht ausgeschöpft. In den locker bebauten Siedlungen der Nachkriegszeit liege es bei 15 bis 20 Prozent der jeweiligen Wohnungszahl.

http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/hessen/wohnungswirtschaft-verdichtung-von-quartieren-foerdern-13579167.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Die Welt am 06.05.2015: Finanzamt will beim “Sofa-Tourismus” mitkassieren!

Zimmervermittlungsportale wie Airbnb werden immer beliebter. Doch die Untervermietung an Touristen ist in Großstädten umstritten. Zudem werden auch noch Hotel- und Bettensteuern verlangt.

“Ob eine gewerbliche Nutzung vorliegt, entscheidet sich nicht nur an der Anzahl der Tage, an denen untervermietet wird”, sagte Andreas Wiech, Sprecher beim Eigentümerverband Haus & Grund. Im Einzelfall kämen weitere Kriterien wie die Höhe der Einnahmen, Sonderleistungen wie ein Frühstück, Gewinnerzielungsabsicht und Zahl der angebotenen Zimmer respektive Wohnungen hinzu.

http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article140572055/Finanzamt-will-beim-Sofa-Tourismus-mitkassieren.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”

Kann die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit den Worten  „”Sie promovierter Arsch”“ eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 474 C 18543/14, Urteil vom 28.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG München in seiner Pressemitteilung Nr. 23/2015 vom 08.05.2015 wie folgt aus: “Die Vertragsverletzung durch die Beleidigung wiegt, so das Urteil, so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fort zu setzen. Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung. Bloße Unhöflichkeiten, die keinen ehrverletzenden Charakter haben, scheiden als Kündigungsgrund aus. Das Gericht stellt fest, dass die Titulierung mit „Sie promovierter Arsch“ die Ehre verletzt und weit über eine gegebenenfalls noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinausgeht. Diese grobe Beleidigung sei eine Vertragsverletzung, die so schwer wiege, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Parteien im gleichen Haus wohnen und damit regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich sind und dass sich der Mieter nicht entschuldigt hat. Die Mieter haben nicht den Beweis erbracht, dass der Vermieter den Mieter zuvor provoziert hat.

Das Gericht stellt weiter fest, dass vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgen musste. Die massive Beleidigung habe die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können. Eine Abmahnung sei daher nicht erfolgversprechend gewesen.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Amtsgericht Münster – 8 C 2524/13, Urteil vom 19.02.2014: Kuriose Fälle vor Gericht: Ein Mieter stritt sich vor Gericht mit dem Vermieter, ob er Auto fahren darf!

Das Autofahren verbieten wollte der Vermieter einer Wohnung einem Mieter in einem Fall, den das AG Münster auf dem Tisch hatte.

„Der Mieter darf so viel Auto fahren, wie er will“, sagte das AG Münster (Urteil v. 19.2.2014, 8 C 2524/13). Die Vereinbarung über das Autoverbot sei unwirksam. Gegen das Ziel, die Siedlung als zukunftsweisendes Wohnquartier mit besonderer ökologischer und urbaner Wohnqualität zu gestalten, sei an sich zwar nichts einzuwenden. Das Autoverbot sei aber viel zu generell gefasst, weil es z. B. auch den Fall umfasse, dass ein Mieter ein Auto erbt oder zwar ein solches hat, es aber dauerhaft jemand anderem überlässt.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/kuriose-faelle-vor-gericht-auch-das-noch-autofreie-zone_258_299734.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Amtsgericht Dresden – 148 C 5353/13, Urteil vom 11.11.2013: Erhöhter Legionellenwert rechtfertigt Mietminderung!

Eine erhöhte Legionellenkonzentration im Trinkwasser stellt einen Mangel der Wohnung dar und kann zu einer Minderung der Miete führen.

Die Mietminderung um 25 Prozent wegen des legionellenhaltigen Trinkwassers war gerechtfertigt. Eine zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räumlichkeit entspricht nur dann dem Vertragszweck, wenn sie nicht gesundheitsgefährdend ist. Bei der gemessenen Legionellenkonzentration, die den technischen Maßnahmewert nach der Trinkwasserverordnung deutlich überstieg, war von einer akuten Gesundheitsgefährdung auszugehen. Dadurch war die Tauglichkeit der Wohnung nicht unerheblich vermindert.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/erhoehter-legionellenwert-rechtfertigt-mietminderung-148-c-535313_258_235486.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken gestattet, wenn sie die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – V ZR 178/14, Urteil vom 08.05.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 81/2015 vom 08.05.2015 wie folgt aus: “Im Ausgangspunkt ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben, weil die Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken jedenfalls dann nicht gestattet ist, wenn sie – wie hier – die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert. Der Anspruch ist nicht verjährt. Solange die Nutzung anhält, tritt die Verjährung nicht ein, weil der Schwerpunkt der Störung nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung, sondern auch darin liegt, dass diese aufrechterhalten wird. Dabei ist unerheblich, ob die zweckwidrige Nutzung durch den Sondereigentümer selbst oder durch dessen Mieter erfolgt.

Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB in Gestalt der sogenannten Verwirkung entgegen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem eine ununterbrochene, dauerhafte Einwirkung. An einer solchen fehlt es jedenfalls deshalb, weil noch in jüngster Zeit zwei Neuvermietungen stattgefunden haben. Eine solche Neuvermietung stellt in der Regel aus Sicht aller Beteiligten eine Zäsur und damit eine neue Störung im Sinne von § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG dar. Der vermietende Wohnungseigentümer setzt eine neue Willensentscheidung hinsichtlich einer zweckwidrigen Nutzung um. Die übrigen Wohnungseigentümer haben Anlass, für die Zukunft eine der Teilungserklärung entsprechende Nutzung einzufordern, auch wenn sie hiervon zuvor – etwa aus Rücksicht auf das bestehende Mietverhältnis – Abstand genommen haben.”

Aus der Rubrik “Lobbyismus”:

Stellungnahme Dirk Wohltorf – Vorstandsvorsitzender IVD Berlin-Brandenburg e.V.  – zum “Mietspiegel-Urteil” des Amtsgerichts Charlottenburg – 235 C 133/13, Urteil vom 11.05.2015 – :

„Das war eine Ohrfeige mit Ansage. Seit Jahren weist der IVD Berlin-Brandenburg auf den Umstand hin, dass der Berliner Mietspiegel wohl kaum das Prädikat „qualifiziert“ verdient hat. So wird unter anderem der Betrachtungszeitraum von vier Jahren einer dynamischen Stadt wie Berlin in keiner Weise gerecht, vor allem wenn es nach der jüngst beschlossenen Mietpreisbremse auch darum geht, Neuvertragsmieten zu deckeln. Wer den Markt realitätsnah abbilden will, wird für die ortsübliche Vergleichsmiete bei einer Neuvermietung die Abschlussmieten der vergangenen zwei bis drei Jahren betrachten müssen. Das kann der Berliner Mietspiegel gar nicht leisten.

Bemerkenswert ist, dass das Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg dem Berliner Mietspiegel zudem die wissenschaftliche Methodik abspricht. Auf diese Weise kassiert das Gericht die komplette Grundlage der erst vor kurzem weitergedrehten Regulierungsspirale. Denn nur wenn ein fundierter Vergleich der Mieten möglich ist, kann die Mietpreisbremse zum Einsatz kommen. Im Klartext heißt das: Die für den 1. Juni geplante Einsetzung der Mietpreisbremse in Berlin muss ausgesetzt werden, um tausende jetzt vorprogrammierte Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. Alles andere wäre verantwortungslos.

http://www.ivd-berlin-brandenburg.de/Statement-anlaesslich-des-Gerichtsurteils-zum-Berliner-Mietspiegel-875007.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – VIII ZR 161/14, Urteil vom 06.05.2015: Vermieter kann für Legionelleninfektion haften!

Erkrankt ein Mieter infolge einer Legionelleninfektion, kommt eine Haftung des Vermieters in Betracht, wenn dieser Kontroll- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. An die Gewissheit, dass die Krankheit durch verunreinigtes Wasser verursacht worden ist, dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-vermieter-kann-fuer-legionelleninfektion-haften_258_303310.html