Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Landgericht Berlin – 18 S 411/13, Urteil vom 20.04.2015: “Bei dem Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB, da er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist und vom Land Berlin sowie Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist.”

rbb-online.de am 03.06.2015: Gute Chancen für Kläger gegen Mieterhöhung Berliner Landgericht bestätigt Mietspiegel!

Vor nur drei Wochen kippte das Amtsgericht Charlottenburg den Berliner Mietspiegel. Jetzt wurde bekannt, dass das Landgericht als höhere Instanz den Mietspiegel bereits zuvor als Kontrollinstrument für gültig erklärt hatte. Im Falle eines Streits um höhere Mieten sehen die Chancen für Mieter also doch gut aus – für Vermieter allerdings ist es ein Rückschlag.

Das Landgericht Berlin hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil im April eine Mieterhöhung für ungültig erklärt und den Berliner Mietspiegel zur Begründung herangezogen.

Die 18. Kammer des Landgerichts hatte entschieden, dass der Vermieter keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung hat. Der Grund: Die aus dem Mietspiegel von 2013 ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete sollte deutlich überschritten werden, so das Gericht. Der Vermieter wollte die Miete von 708 auf 850 Euro nettokalt erhöhen. Dabei ging es um eine 110 Quadratmeter große Wohnung am Stuttgarter Platz. Der Vermieter hatte die Mieterhöhung durch den Vergleich mit fünf anderen Wohnungen begründen wollen.

http://www.rbb-online.de/wirtschaft/beitrag/2015/06/urteil-mietspiegelstreit-landgericht-bestaetigt.html

Der AMV verweist hierzu auf seine Pressemitteilung 36/2015: Ist der Berliner Mietspiegel 2013 doch ein qualifizierter Mietspiegel? Herrscht wieder Rechtssicherheit in Berlin? Die Antwort auf die zweite Frage lautet: Nein!

Fraglich ist, ob durch diese Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20.04.2015 die durch das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 235 C 133/13 – vom 11.05.2015 verursachte allgemeine Verunsicherung über die Wirksamkeit des Berliner Mietspiegels 2013 beseitigt ist und wieder Rechtssicherheit in Berlin herrscht.

“Dies ist leider keineswegs der Fall”, sagt RA Uwe Piper, der 1. Vorsitzende des AMV. “Das Landgericht Berlin musste sich in seinem Urteil vom 20.04.2015 nicht im Einzelnen konkret damit beschäftigen, ob tatsächlich der Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist, da in diesem Verfahren substantiierte Einwände gegen das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels nicht vorgebracht worden waren. Der dortige Vermieter hatte es schlichtweg unterlassen, substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorzubringen und sich mit dem Inhalt der Dokumentation substantiiert auseinanderzusetzen. Dies ist hingegen in dem Verfahren des Amtsgerichts Charlottenburg, in dem der Mietspiegel gekippt worden ist, der Fall; dort gibt es substantiierte Einwände gegen das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels. Folglich ist es durchaus möglich und realistisch, dass die 18. Kammer des Landgerichts Berlin in diesem Berufungsverfahren anders entscheiden wird. Von Rechtssicherheit kann also nicht die Rede sein; die Unsicherheit bleibt. Es ist abzuwarten, ob tatsächlich der Berliner Mietspiegel weiterhin zur Kontrolle von Mieterhöhungen wie auch bei der Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete bei Wiedervermietung (Mietpreisbremse) genutzt werden kann, wie es der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, am heutigen Tag erklärt hat”, ergänzt Uwe Piper. “Ich bin da nicht so optimistisch und wäre nicht verwundert, wenn die 18. Kammer den Berliner Mietspiegel 2013 bei dem substantiierten Vortrag, so wie er in dem Verfahren Amtsgericht Charlottenburg – 235 C 133/13, Urteil vom 11.05.2015 – erfolgt ist, kippen würde.”