Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt das sogenannte Rohrwärmekorrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 einen statthaften Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsmodus dar, der wissenschaftlichen Standards genügt und den Verbrauch adäquat abbildet?

Die Antwort des Amtsgerichts Bergen (AG Bergen – 25 C 193/14, Urteil vom 08.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Bergen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Das Gericht ist der Auffassung, dass das so genannte Rohrwärmekorrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 einen statthaften Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsmodus darstellt, der wissenschaftlichen Standards genügt und den Verbrauch adäquat abbildet. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die VDI-Richtlinie 2077 im Mietvertrag hält das Gericht insoweit nicht für erforderlich; ausreichend ist, dass der Mietvertrag eine Abrechnung auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2077 nicht – ausdrücklich oder dem Sinnzusammenhang nach – ausschließt, wofür hier nichts zu ersehen ist. Konkrete Einwände gegen die VDI-Richtlinie 2077 als solche bzw. deren einzelne Rechenschritte bringt die Beklagte nicht vor. Sie moniert sinngemäß vielmehr, die Berechnung als durchschnittlicher Mieter nicht nachvollziehen zu können; insbesondere sei letztlich nicht nachvollziehbar, worauf der erhebliche Anteil von über 80 % des Gesamtenergieverbrauches zurückgehe, der weder über den Zähler in der Wohnung der Beklagten noch über die Zähler der weiteren Wohnungen in dem Mehrparteienobjekt erfasst werde. Dieser Einwand dringt letztlich aber nicht durch und führt weder zu fehlender formeller Wirksamkeit noch zu einer Inhaltlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Der vorrangige Zweck des Verfahrens nach der VDI-Richtlinie 2077 besteht gerade darin, und das ist auch aus Laienperspektive im Ergebnis eingängig, insbesondere denjenigen Wärmeeintrag – von dem der Mieter objektiv profitiert – zu erfassen und umzulegen, der im Bereich der Rohrleitungen “ungemessen” ausströmt und damit gleichzeitig den gemessenen Verbrauch über die Heizkörper in der jeweiligen Wohneinheit zu Gunsten des Mieters senkt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass dieser Wert bei einem Mehrparteiengebäude auch und gerade in der Summe aller Einzelmesseinrichtungen nicht abgebildet wird und eine gerechte Verteilung auf die einzelnen Haushalte nur im Näherungswege – also niemals mit letzter Exaktheit – möglich ist. Mehr kann und mehr muss das Erfassungs- und Umlagesystem insoweit nicht leisten. Insbesondere kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass sich die Wohnung der Beklagten hier konkret am Ende des Heizleitungsstranges und in Außenwandlage befindet. Zwar dürfte dieser einzelfallbezogene Umstand in der Tat dazu führen, dass die Beklagte per saldo “schlechter abschneidet” als andere Mieter im mittleren Strangbereich und mit Innenlage zwischen wenigstens zwei angrenzenden Wohnungen, Insoweit muss hier aus Sicht des Gerichts aber die Einzelfallgerechtigkeit zu Gunsten der generellen Handhabbarkeit des Abrechnungs- und Umlagesystems und der Rechtssicherheit zurücktreten, zumal sich derartige Gerechtigkeitslücken auch bei der von der Beklagten anerkannten teilweisen Abrechnung der Heizkosten nach Wohnflächenanteilen ergeben würden, denn auch der Wohnflächenanteil trifft keine Aussage über die konkrete Belegenheit und Eigenart der Einzelwohnung im Objekt und damit zu der Frage, in welchem Maß gerade die konkret betroffene Wohnung tatsächlich von Rohr- und selbstverständlich auch Raumwärme angrenzender Wohnpartien profitiert.”