Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – X ZR 59/14, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015: Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Vorverlegung eines Fluges?

MDR am 09.06.2015: Verbraucherschutz bei Flugreisen – TUI verhindert BGH-Urteil zu Entschädigungen!
Flugreisende haben durchaus gute Chancen, eine Ausgleichszahlung zu bekommen, wenn ihr Abflugtermin kurzfristig um mehrere Stunden vorverlegt wurde. Das ergibt sich aus einem sogenannten Anerkenntnisurteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.06.2015 verkündet hat.

Zwar verhinderte das beklagte Unternehmen TUIfly ein Grundsatzurteil im letzten Moment durch eine Anerkennung der Forderung. Der BGH machte aber deutlich, dass die Chancen von Klagen in solchen Fällen gut stehen.
Laut EU-Verordnung liege eine Annullierung vor, wenn eine Airline ihre “ursprüngliche, durch Abflugzeiten definierte Flugplanung aufgibt und Passagiere auf einen anderen Flug verlegt”. Dies ist nach Auffassung des Gerichts auch dann der Fall, wenn ein Flug “um mehrere Stunden vorverlegt wird”.
http://www.mdr.de/nachrichten/flugreisen-verbraucher-bgh100.html
In der Pressemitteilung Nr. 89/2015 des BGH vom 09.06.2015 heißt es wie folgt: “In der Revisionsverhandlung hat der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat den Sachverhalt vorläufig wie folgt bewertet: Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 – Sturgeon/Condor; Urteil vom 13. Oktober 2011 – C-83/10, Slg. 2011, I-9488 = NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 – Sousa Rodríguez/Air France) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im Streitfall – um mehrere Stunden “vorverlegt” wird.”

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71267&pos=1&anz=91