Begründet Graffiti an den straßenseitigen Außenwänden eines Gebäudes und an der Außenseite der Hauseingangstür ein wohnwertminderndes Merkmal?
Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 20 C 50/14, Urteil vom 04.08.2014) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die fotografisch belegten Graffiti befinden sich außerhalb des Eingangsbereiches an den Außenwänden und der Außenseite der Hauseingangstür, so dass damit kein überwiegend schlechter Instandhaltungszustand des maßgeblichen Eingangsinnenbereiches einhergeht.”