Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Süddeutsche Zeitung am 18.06.2015: Tauben – Gegen das Gurren!

Wer Vögel von der Wohnung und vom Balkon fernhalten will, hat es nicht leicht. Mieter dürfen zum Beispiel nicht eigenmächtig Netze anbringen.

“Der Vermieter schuldet seinem Mieter allerdings eine mangelfreie Wohnung”, betont Happ. Gebe es Gründe für einen Taubenbefall wie ein Loch in der Fassade, kaputte Fenster oder einen Balkon von einer lange leer stehenden Wohnung, der zum Brüten einlade, müsse der Vermieter den Mangel beheben. Wann ein Vermieter tätig werden müsse und von einer Plage gesprochen werden könne, darüber hätten die Gerichte höchst unterschiedlich geurteilt.
“Wenn der Vermieter bei einer Taubenplage nicht tätig wird, darf der Mieter die Miete mindern”, sagt Ropertz. Wichtig sei allerdings, dem Vermieter den Mangel schriftlich anzuzeigen und zur Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen. Passiere dennoch nichts, könne der Mieter die Miete nur noch unter Vorbehalt zahlen und eine Mietminderung ankündigen. Akzeptiert der Eigentümer dies nicht, kann der Mieter auf Feststellung der Mietminderung klagen und – falls sich der Vermieter nicht rührt – auf Beseitigung des Mangels. Aber auch der Mieter sei in der Pflicht, eine Taubenplage zumindest nicht zu begünstigen – etwa durch Füttern oder Herumliegenlassen von Nahrungsresten, erklärt Ropertz.

http://www.sueddeutsche.de/geld/tauben-gegen-das-gurren-1.2526661