Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Mietminderung gerechtfertigt, wenn ein Mitmieter gefährliche oder ekelerregende Gegenstände wie Glasbehälter, Flaschen oder Toilettenpapier auf den Weg vor den Hauseingang wirft?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 14 C 265/14, Urteil vom 27.01.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Gemäß § 536Absatz 1, Satz 2 BGB hat der Mieter für die Zeit während der die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Es ist anerkannt, dass die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung auch auf Grund negativer Einwirkungen aus dem Wohnumfeld und auch durch störendes Verhalten von Mitmietern beeinträchtigt werden kann (vgl. dazu Eisenschmid in Schmidt – Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 536 BGB Rn. 158 ff). Ein Mangel der Mietsache liegt z.B. vor, wenn der Mieter – wie hier – aus der Nachbarschaft mit Unrat und ekelerregenden Verschmutzungen konfrontiert wird (LG Köln, WuM 1989, 623). Solche Beeinträchtigungen im Wohngebrauch muss der Mieter nicht hinnehmen. Allerdings kommt es für die Frage der Mietminderung auf die Intensität und Dauer bzw. Häufigkeit der Störungen an. In Anbetracht der Tatsache, dass der Mitmieter des Beklagten nur an vereinzelten Tagen, dann jedoch z.T. auch in gefährdender und ekelerregender Weise Gegenstände wie Glasbehälter, Flaschen, aber auch Toilettenpapier mit Fäkalieninhalt auf den Gehweg des zur Wohnung des Beklagten führenden Hauseingangsbereich geworfen hat, geht das Gericht von einer Mietminderung von 5 % der Bruttomiete aus, so dass die Klägerin einen Anspruch auf die Mietdifferenz zwischen der von dem Beklagten im streitigen Zeitraum tatsächlich einbehaltenen Miete und der geschuldeten um 5 % geminderten Miete hat. Ein Anspruch auf die volle vertraglich vereinbarte Miete steht der Klägerin – nach oben Ausgeführtem – im streitigen Zeitraum dagegen nicht zu.”