Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine mietvertragliche Vereinbarung, die die Höhe der Miete für preisfreien Wohnraum von den Einkommensverhältnissen des Mieters abhängig macht, wirksam?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 77/15, Beschluss vom 26.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Nach § 557 Abs. 4 BGB ist eine von den § 557 Abs. 1-3 BGB abweichende Vereinbarung unwirksam. Umfasst sind davon solche Abreden, die die formellen oder materiellen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung abändern (BGH, Urt. v. 8. Juli 2009 – VIII ZR 205/08, NZM 2009, 613). Gemessen daran ist die getroffene Vereinbarung unwirksam. Denn sie ändert in dem von der Klägerin verstandenen Sinne die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung zum Nachteil der Beklagten ab. Eine künftige – und zudem eo ipso eintretende – Erhöhung der Miete wegen einer Veränderung der Einkommensverhältnisse des Mieters sehen die §§ 557 Abs. 2 und 3 BGB nicht vor. Deshalb konnte eine entsprechende Erhöhungsmöglichkeit von den Mietvertragsparteien auch nach Abschluss des Mietvertrages weder ausdrücklich noch konkludent nach § 557 Abs. 1 BGB wirksam vereinbart werden (Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 557 Rz. 63; Weitermeyer, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 557 Rz. 72 a. E.). Unbedenklich wäre es allein gewesen, wenn die Beklagte während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung auf den von der Klägerin nunmehr verlangten Mietzins zustimmt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 2005 – VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464 (sub II.1 (zu § 10 Abs. 1 MHG)). An einer derartigen Vereinbarung aber fehlt es.”