Archiv für den Monat: Juni 2015

Aus der Rubrik “Brennpunktkieze”:

Mo 15.06.2015 | 19:30 | Abendschau
Serie: Berliner Brennpunktkieze – Falkenhagener Feld im Wandel!
Die Abendschau nimmt in dieser Woche fünf Problemviertel unter die Lupe und zeigt, was sich dort bewegt.

Zum Auftakt geht es ins Falkenhagener Feld in Spandau. Die ersten Bauten der Großsiedlung am westlichen Stadtrand entstanden in den 60er und 70er Jahren. Über die Jahre wurden die Hochhäuser sanierungsbedürftig: Die Bewohner, die es sich leisten konnten, zogen weg. Doch dank “Quartiersmanagement”, Unterstützung von Senat und Bezirk, hat sich die Situation gewandelt.

http://www.rbb-online.de/abendschau/archiv/20150615_1930/Serie-Berliner-Brennpunktkieze-Falkenhagener-Feld.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 216/14 + VIII ZR 290/14, Urteile vom 17.06.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidungen führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 97/2015 vom 17.06.2015 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude “in einer Hand” sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.

Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Rechtfertigt die Bezeichnung des Vermieters als “fette Kaugummidrecksau” und “Dreckige Schweinedrecksau” durch den Mieter eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung?

Die Antwort des Landgerichts München I (LG München  I – 14 S 24161/14, Beschluss vom 13.01.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG München I in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an welche die Kammer gebunden ist, kam einer der beiden Angeklagten am 22.08.2013 unvermittelt mir erhobenen Händen drohend auf die Objektbetreuerin der Klägerin zugelaufen und bezeichnete sie als “fette Kaugummidrecksau” und “Dreckige Schweinedrecksau”. Dies erfolgte ohne jeden Anlass.

Die Kündigung erfolgte — unter anderem wegen dieses Vorfalls — mit Klageschriftsatz vom 03.06.2014. Eine außerordentliche Kündigung, auf welche das Amtsgericht seine Entscheidung aber nicht stützte, konnte mit diesem Vorfall zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen, § 314 III BGB. Die ebenfalls erklärte ordentliche Kündigung kennt aber grundsätzlich kein Abmahnungserfordernis. Soweit sich die Berufung also auf die fehlende Abmahnung stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben. Allenfalls kann in Einzelfällen bei leichten Vertragsverstößen erst das Zuwiderhandeln nach Abmahnung dem Verstoß das für die ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht verleihen. Die hier der Entscheidung zugrunde zu legenden bedrohenden Beleidigungen sind aber ohnehin ein so gravierender Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten, dass sie ohne weiteres ein für die Kündigung nach § 573 BGB ausreichenden Gewicht besitzen und es auf eine Abmahnung nicht ankommt.”

Aus der Rubrik “Wohnungsbaupolitik”:

“Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung”

Pressemitteilung Berliner Senat vom 16.06.2015: Senat beschließt Bericht „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“

Das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ legt mit der Vergabe von Neubauprojekten in den städtebaulichen Verträgen eine Quote von 25 Prozent für mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen fest. Darüber hinaus werden Investoren bei der Entwicklung von Wohnbauprojekten an den Kosten für die technische und soziale Infrastruktur beteiligt. Sie leisten damit einen Beitrag zur Verbesserung der Wohnraumversorgung in Berlin. Das geht u.a. aus dem vom Senator für Stadtentwicklung und Umwelt Andreas Geisel vorgelegten Bericht über die Einführung des „Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung“ für den Abschluss städtebaulicher Verträge hervor, den der Senat heute beschlossen hat.

Andreas Geisel, Senator für Stadtentwicklung und Umwelt: „Ich freue mich, dass der Senat heute das ,Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung‘ bestätigt hat. Die Bereitstellung technischer und sozialer Infrastruktur ist für das Funktionieren unserer Stadt von großer Bedeutung. Wir brauchen mehr bezahlbare Wohnungen, und das überall in der Stadt. Das ,Berliner Modell‘ ist ein Instrument, dieses Ziel zu erreichen.“

http://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.330526.php

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

WISO-Tipp  | 15.06.2015  Absicherung für den Pflegefall

Die Prognosen sind düster: bis 2050 soll es deutschlandweit rund 4,4 Millionen Pflegefälle geben. Die Zahl der Menschen, die im Alter auf Pflege angewiesen sind, verdoppelt sich damit beinahe. Herzschwäche, Demenz oder Schlaganfall gehören zu den Hauptursachen. Tritt der Pflegefall ein, kann das schnell zur enormen finanziellen Belastung werden. Zwar sorgt die gesetzliche Pflegeversicherung für eine Grundversorgung, doch die Kosten für eine Heimunterbringung oder für einen privaten Pflegedienst liegen meist deutlich über den Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse. Wie Sie sich für den Pflegefall absichern können, zeigt der WISO-Tipp.

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2421742/WISO-Tipp-Absicherung-fuer-Pflegefall

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Wie kann ich erkennen, ob meine Telekom-Online-Rechnung echt ist?

Ab dem 20. Februar 2015 versendet die Deutsche Telekom ihre Online-Rechnungen mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen:

  • Adresse: Neben den bereits bisher gebräuchlichen Informationen wie persönliche Anrede und Buchungskontonummer finden Kunden jetzt zusätzlich Straße und Hausnummer in ihrer Rechnung Online. Die neuen Merkmale stehen sowohl im Betreff der Rechnungsmail, als auch im ersten Satz des eigentlichen Mailtextes.
  • E-Mail-Siegel: Durch das fälschungssichere E-Mail-Siegel können Kunden ab sofort authentische Online-Rechnungen der Telekom zweifelsfrei erkennen, wenn sie ihre Rechnung Online über den Browser (http://telekom.de/email) oder die mobilen E-Mail-Applikationen der Telekom abrufen. Das E-Mail-Siegel hat die Form eines blauen @-Zeichens mit einem Haken darin und wird vor dem Absender der Nachricht angezeigt.
    Angezeigt wird das Siegel darüber hinaus bei GMX, WEB.DE, freenet und 1&1. In E-Mail-Programmen wie Outlook oder Thunderbird kann das E-Mail-Siegel aus technischen Gründen nicht angezeigt werden.
  • Signatur: Nicht sichtbar ist das dritte Merkmal, eine neue Signatur. Sie wird beim E-Mail-Versand von den Internet-Providern ausgelesen. Mit dieser Signatur können gefälschte E-Mails mit Telekom-Absender durch die verschiedenen Provider besser als Spam gekennzeichnet werden.

Darüber hinaus verwenden wir eine persönlichen Anrede (außer bei Firmen und Organisationen) und geben im Festnetzbereich das so genannte Buchungskonto und im Mobilfunkbereich das Kundenkontomit an. Wenn Sie unsicher sind, können Sie Ihre korrekte Rechnung jederzeit über das Telekom Kundencenter abrufen. Fehlt die Rechnung dort oder weist sie einen anderen Rechnungsbetrag auf, handelt es sich um eine Fälschung.

http://www.telekom.com/verantwortung/sicherheit/sichere-rechnung/266514

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Rechtfertigt die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit “Sie promovierter Arsch” eine fristlose Kündigung?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 474 C 18543/14, Urteil vom 28.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG München in seiner vorgenannten Entscheidung unter I.2. wie folgt aus: “I.2. Darüber hinaus liegt ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund nach § 543 Abs. 1 BGB vor. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften ist gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 543 Abs. 1 BGB. Der Kündigungstatbestand des § 543Abs. 1 BGB ist hier erfüllt, da der Beklagte den Kläger unstreitig am 02.05.2014 mit den Worten “Sie promovierter Arsch” beleidigt hat, diese Vertragsverletzung so schwer wiegt, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, die Beklagten für die behauptete Provokation durch den Kläger beweisfällig geblieben sind und eine Abmahnung vor dem Ausspruch der Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB hier nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich ist. Auch besteht der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Beleidigung und der Kündigung, § 313Abs. 3 BGB.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Pressemitteilung Nr. 35 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18.06.2015 – Antrag auf Einleitung eines Mieten-Volksbegehrens: 81,7 Prozent der Unterstützungsunterschriften gültig!

Am 1. Juni 2015 hat die Trägerin einen Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens „Berliner Mietenvolksentscheid“ bei der Innenverwaltung gestellt. Die Bezirksämter haben geprüft, ob die eingereichten Unterstützungsunterschriften gültig sind. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt nun vor.

Demnach sind zur Unterstützung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens 49.249 Unterschriften geleistet worden. Davon sind 40.214 gültig und 9.035 ungültig. Die Ungültigkeitsquote beträgt im Durchschnitt daher 18,3 Prozent.

Mit dem Nachweis der Unterstützung von mindestens 20.000 Wahlberechtigten ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag erfüllt. Die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens ist mit der Unterschriftenprüfung jedoch nicht abgeschlossen. Der Antrag muss auch materiell-rechtlich zulässig sein, damit es zum Volksbegehren kommen kann. Diese Prüfung dauert an.

http://www.berlin.de/sen/inneres/presse/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.331655.php

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Mieten-Volksentscheid in Berlin –  40.214 gültige Unterschriften für soziale Mieten, davon 3486 aus Spandau!

Die Initiatoren des Mieten-Volksentscheids in Berlin haben die erste Hürde locker geschafft. Über 80 Prozent der eingereichten Unterschriften sind gültig. Die meisten Unterschriften stammen aus dem Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, an vierter Stelle kommt Spandau.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/mieten-volksentscheid-in-berlin-40-214-gueltige-unterschriften-fuer-soziale-mieten,10809148,30982370.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


rbb-aktuell am 15.06.2015: Zweckentfremdungsgesetz in Berlin
Hunderte illegale Ferienwohnungen in Mitte aufgespürt!

Im Kampf gegen illegale Ferienwohnungen in Berlin vermelden die Behörden erste Erfolge: In Mitte konnten Hunderte ehemalige Touristenapartments in normale Mietwohnungen umgewandelt werden. Der Bezirksstadtrat rechnet mit mindestens 3.000 illegalen Ferienunterkünften.

Sechs Mitarbeiter suchen den Angaben von Dassels zufolge die illegalen Ferienwohnungen in Mitte im Internet. Drei von ihnen seien auch im Außendienst unterwegs und gingen Bürgerhinweisen nach. Davon kämen täglich zehn bis 15 von Nachbarn, Bürgerinitiativen oder dem Mieterverein.

http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/06/hunderte-illegale-ferienwohnungen-in-berlin-aufgespuert.html