Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss die Modernisierungsankündigung selbst bereits die Information enthalten, dass die Wohnung während der Bauzeit beheizt bleibe?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 257/14, Urteil vom 08.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht der Klägerin gegenüber den Beklagten der streitgegenständliche Anspruch auf Durchführung von Modernisierungsarbeiten betreffend den Heizungs- und Fensteraustausch zu (§§ 555b ff BGB).

Die Modernisierungsankündigung vom 25. November 2013 ist wirksam. Sie entspricht den Anforderungen des § 555c Abs. 1 S. 2 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unschädlich, dass sich aus dem Schreiben selbst nicht ergibt, dass die Klägerin den Beklagten von Beginn an garantiert hatte, dass die Wohnung während der Bauzeit beheizt bleibe, weil die Klägerin die Beheizbarkeit mit mobilen Heizgeräten auch an kalten Tagen sichergestellt hätte. Zum einen folgt unmittelbar aus § 535 Abs. 1 BGB, dass die Klägerin für eine Beheizbarkeit der Wohnung zu sorgen hat. Zum anderen ist es nach § 555d Abs. 3 S. 2 BGB zunächst Sache des Mieters, dem Vermieter nach Erhalt der Modernisierungsankündigung diejenigen Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung begründen sollen, mitzuteilen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Modernisierungsankündigung selbst noch keine Informationen enthalten muss, die dazu dienen sollen, einen möglichen, noch nicht erhobenen Härteeinwand des Mieters zu entkräften.”