Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Handelt es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2013 um einen qualifizierten Mietspiegel?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 411/13, Urteil vom 20.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung hat. Denn nach dem Berliner Mietspiegel 2013 übersteigt die aktuelle Nettokaltmiete der Beklagten bereits die ortsübliche Vergleichsmiete, wie das Amtsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Bei dem Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB, da er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist und vom Land Berlin sowie Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist. Hiervon geht das Gericht entsprechend der Veröffentlichung des Mietspiegels als qualifizierter Mietspiegel sowie des Methodenberichts betreffend die Dokumentation der Arbeitsschritte und Ergebnisse dieses Mietspiegels aus, da substantiierte Einwände gegen das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels nicht vorgebracht worden sind. Denn von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zu verlangen, dass sie im Rahmen des Möglichen substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels wie dies vorliegend der Fall ist – in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist. Dabei muss sie sich mit dem Inhalt der Dokumentation substantiiert auseinandersetzen, soweit dies ohne Fachkenntnisse möglich ist (BGH NJW 2014, 79). Dies ist vorliegend nicht geschehen.”

Anmerkung: Der AMV ist der Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2013 nicht um einen qualifizierten Mietspiegel handelt! Wir verweisen hierzu auf unsere
Pressemitteilung 37/2015 vom 14.06.2015 – Warum das Landgericht Berlin das “Mietspiegel-Urteil” des Amtsgerichts Charlottenburg aufrechterhalten wird! (https://www.facebook.com/notes/alternativer-mieter-und-verbraucherschutzbund-ev/pressemitteilung-372015/1602535390020929) sowie auf unsere Pressemitteilung 45/2015 vom 17.07.2015 – Landgericht Berlin – 67 S 120/15, Urteil vom 16.07.2015: Berliner Mietspiegel 2013 ist als einfacher Mietspiegel hinreichende Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete! (https://www.facebook.com/notes/alternativer-mieter-und-verbraucherschutzbund-ev/pressemitteilung-452015/1612219335719201).