Archiv für den Monat: Juli 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellen ständige Ruhestörungen einen Mangel einer Wohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB dar?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 236/14, Urteil vom 06.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ständige Ruhestörungen einen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB einer Wohnung darstellen. Dabei hat das Amtsgericht nicht übersehen, diese auch unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass aus dem Zusammenleben mehrerer Mieter in einem Mehrfamilienhaus sich zwangsläufig Beeinträchtigungen durch sozial adäquate Geräusche ergeben, die mit der Nutzung einer Wohnung üblicherweise verbunden, deshalb vertragsgemäß und von anderen Mietern hinzunehmen sind. Die Art der danach festgestellten Geräusche in Form von Streiten, Schreien, Poltern, Trampeln, Türenknallen, Fernsehen u. ä. entspricht grundsätzlich einer üblichen Nutzung einer Wohnung, denn diese ergeben sich regelmäßig bei deren Gebrauch durch den Aufenthalt von mehreren Menschen, insbesondere auch von Kindern. Allerdings gilt das im vorliegenden Fall nicht für das Ausmaß der Beeinträchtigungen. Denn diese treten hier nicht, wie bei einer üblichen Nutzung einer Wohnung, gelegentlich auf, sondern ständig. Ausweislich des vom Kläger eingereichten Lärmprotokolls sind nahezu täglich Störungen zu verzeichnen. Hinzu kommt, dass die auch nicht nur vereinzelt bereits vor 6.00 Uhr und häufig auch nach 22.00 Uhr, teilweise auch noch nach 0.00 Uhr auftreten.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb-online am 12.07.2015: “Horrorhaus” in Berlin-Schöneberg Bezirksbürgermeisterin fordert schärfere Wohnaufsicht!

Der Eigentümer hat mittlerweile eingelenkt – und will das sogenannte “Horrorhaus” in der Schöneberger Grunewaldstraße sanieren. Monatelang musste die Wohnaufsicht den Vermieter des verwahrlosten und überfüllten Hauses auffordern, Missstände zu beseitigen. Schönebergs Bezirksbürgermeisterin Angelika Schöttler (SPD) will eine bessere gesetzliche Handhabe.

Monatelang schon liefern die Zustände in dem Wohnhaus Schlagzeilen wegen Überbelegung, unhygienischer Zustände, überhöhter Mieten und Konflikten unter Bewohnern. Die Bezeichnung “Horrorhaus” steht mittlerweile stellvertretend für das denkmalgeschützte Gebäude in der Grunewaldstraße in Berlin-Schöneberg.

Am Wochenende wurde bekannt, dass der Eigentümer des Gebäudes nun einlenken will. Bezirksstadträtin Sibyll Klotz hatte dem rbb am Samstag bestätigt, dass das Haus zügig modernisiert werden soll. Was aus den Bewohnern wird, die sich gegen die Zustände wehrten, ist aber noch unklar.

https://www.rbb-online.de/panorama/beitrag/2015/07/horrorhaus-grunewaldstrasse-schaerfere-gesetze-bezirk.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 6 U 95/14, Beschluss vom 18.06.2015: Danone gibt Unterlassungserklärung für „Volvic Apfel“ ab!

Die Danone Waters Deutschland GmbH hat sich nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) verpflichtet, für das Produkt „Volvic Apfel“ nicht mehr mit grünen Äpfeln auf der Verpackung zu werben. Zudem verpflichtete sich das Unternehmen im Zutatenverzeichnis nicht mehr den Begriff „Apfelaroma“ zu verwenden.

Nach Auffassung des vzbv war durch die Bewerbung der Frucht in Wort und Bild sowie durch die grüne Gestaltung des Etiketts der Eindruck erweckt worden, im Produkt sei etwas aus der Apfelfrucht enthalten. Die Angabe „Apfelaroma“ entsprach nach Ansicht des vzbv auch nicht der EU-Aromenverordnung, da das Produkt keine Aromastoffe enthielt, die aus dem Apfel gewonnen worden waren.

Nachdem die Klage des vzbv noch vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 30.04.2014 abgewiesen worden war, gab das Unternehmen Danone nun vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das Gericht hatte zuvor in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass es der Auffassung des vzbv folgen werde.

http://www.vzbv.de/meldung/danone-gibt-unterlassungserklaerung-fuer-volvic-apfel-ab

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein Mietmangel vor, wenn im Mietvertrag nur eine ca.-Angabe zur Wohnfläche angegeben ist und zu dieser eine Abweichung von mehr als 10% besteht?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 477/14, Beschluss vom 13.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Vorliegen eines Mangels in Gestalt einer Flächenabweichung nicht darauf an, ob eine bestimmte Mietfläche vereinbart wurde (vgl. BGH Urteil vom 28.10.2009 – VIII ZR 164/08, in: NJW 2010, 292; in dieser Entscheidung ging es um die Mietfläche eines Einfamilienhauses, welche im Mietvertrag ebenfalls mit einer “ca.-Angabe” ausgewiesen war), was hier unstreitig nicht geschehen ist. Selbst wenn -wie hier – im Mietvertrag nur eine ca.-Angabe zur Wohnfläche angegeben worden ist, stellt eine Abweichung von mehr als 10% einen Mangel der Mietsache dar (BGH Urt. v 24.3.2004 VIII ZR 295/03, in: NJW 2004, 1947; entscheidend ist die Flächenangabe im Mietvertrag).”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 11.07.2015: Gutachten – Eigentümer können zu Sozialmieten verpflichtet werden!

Die Grünen wollen Sozialmieter entlasten. Ein Professor hält das für möglich – ohne die Landeskasse durch Subventionen zu belasten.

Seit dem Wegfall der Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau klafft eine riesige Finanzierungslücke zwischen der sogenannten Kosten- und der Sozialmiete. Das führt zu der widersinnigen Situation, dass ausgerechnet die wirtschaftlich schwächsten Berliner in den einst mit viel Geld vom Land Berlin geförderten Wohnungen oft Höchstmieten zahlen müssen.

Laut Gutachten seien jedoch die einschlägigen Vorschriften zur Miethöhe seit Jahrzehnten nicht richtig angewendet worden.

So können beispielsweise Eigentümer, die ein Wohnhaus vor zehn Jahren für drei Millionen Euro gekauft haben, Kapitalkosten in Höhe von 8,5 Millionen Euro geltend machen. Kosten, die der ursprüngliche Eigentümer und Bauherr wiederum 15 Jahre zuvor aufbringen musste. Um die tatsächlichen Kapitalkosten zu decken wäre eine Kostenmiete von sieben Euro je Quadratmeter und Monat gerechtfertigt – tatsächlich jedoch macht der neue Eigentümer 13 Euro geltend, um seine angeblichen Kosten zu decken. Wie durch Zauberhand steigt dadurch die Rendite für den neuen Eigentümer von 4,5 auf mehr als 30 Prozent.

http://www.morgenpost.de/berlin/article205462683/Eigentuemer-koennen-zu-Sozialmieten-verpflichtet-werden.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Bezahl­systeme: Mit dem Smartphone bei Aldi einkaufen – ein Erleb­nisbericht!
Das Plakat vor einem Aldi-Markt in Berlin verspricht: Hier können Kunden mit Handy oder Karte kontaktlos bezahlen. Near Field Communication (NFC) heißt das Zauber­wort. Beim NFC-Verfahren hält der Kunde Handy oder Kreditkarte vor einen Sensor und das Geld wird vom Konto abge­bucht – ohne dass er eine Unter­schrift leisten muss. Eine PIN-Eingabe ist bei Einkäufen bis zu 25 Euro nicht nötig. test.de-Reporter Markus Fischer hat ausprobiert, wie das neue Verfahren in der Praxis funk­tioniert.

Die Kassiererin ist ahnungs­los!Die Kassiererin schaut etwas verwirrt drein: „Das hat noch niemand gewollt. So was geht bei uns?“ Die Dame hat von kontaktlosem Bezahlen noch nie gehört. Dabei war die Nach­richt fast über­all zu lesen: Bei Aldi Nord könne nun jeder per Smartphone bezahlen. Das lästige Gefummel mit dem Portmonee soll entfallen. Auch ein Plakat direkt am Eingang meines Berliner Aldi-Marktes bewirbt die Neuerung. Doch die Kassiererin weiß nicht, was sie tun soll. Sie ruft eine Kollegin zu Hilfe. …

https://www.test.de/Bezahlsysteme-Mit-dem-Smartphone-bei-Aldi-einkaufen-ein-Erlebnisbericht-4874332-0/?mc=socialmedia.fb.2015-07-09-1530

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters bereits eine einzige Zahlung des erhöhten Mietzinses durch den Mieter als Zustimmung anzusehen?

Die Antwort des Amtsgerichts Osnabrück (AG Osnabrück – 42 C 734/15 (2), Beschluss vom 17.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Osnabrück in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Zustimmung gem. § 558b BGB kann der Mieter ausdrücklich als auch schlüssig erteilen. Eine ausdrückliche Zustimmung hat die Beklagte vor Rechtshängigkeit der Klage nicht abgegeben. Allerdings hat die Beklagte durch die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Nettomietzinses im Januar und Februar 2015 der Mieterhöhung schlüssig zugestimmt. Eine solche konkludente Willenserklärung setzt voraus, dass der Vermieter aus einem bestimmten Verhalten nur den Schluss ziehen kann, der Mieter wolle damit die verlangte Zustimmungserklärung abgeben. Ob das Verhalten als konkludente Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die nicht schematisch erfolgen darf, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt. Dabei ist Maßstab der objektive Empfängerhorizont. Es ist also jeweils zu prüfen, ob ein objektiver Empfänger, der den Inhalt des Angebots des Vermieters und alle sonstigen Umstände kennt, aus dem Verhalten des Mieters den Schluss auf einen Rechtsbindungswillen des Mieters ziehen würde. Dabei stellt die Zahlung das stärkste konkludente Verhalten des Mieters dar. Fordert der Vermieter zur Zustimmung und Zahlung auf, so kann aus dem objektiven Empfängerhorizont der Vermieter bereits eine einzige Zahlung als Zustimmung ansehen (LG Berlin GE 2009, 1625; LG Trier WuM 1994, 217; LG Kiel WuM 1993, 198; LG Berlin WuM 1989, 308; LG Braunschweig WuM 1986, 142; AG Frankfurt ZMR 1989, 180, DWW 1987, 263; Staudinger/Weitemeyer (2011) § 557 BGB Rn. 33; Staudinger/Emmerich (2011) § 559b Rn. 5). Dies war vorliegend der Fall. Die Beklagte zahlte bereits im Januar 2015 genau den Betrag, den der Kläger als erhöhten Mietzins forderte. Damit war für den Kläger diese Zahlung nur als Zustimmung zu dem Mieterhöhungsbegehren auslegbar.

Die Zustimmung war nicht schriftlich zu erklären (vgl. BGH NZM 2011, 117). Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung einer Schriftformklausel insgesamt für das Mieterhöhungsverfahren abgelehnt, da es sich dabei nicht um eine Vertragsänderung oder -anpassung handelt. Zudem handelt es sich bei dem Verfahren nach § 558 BGB gerade nicht um eine übereinstimmende Vertragsänderung im Sinne des § 5 des Mietvertrages, da dem Vermieter ein Anspruch auf Zustimmung zusteht. Zum anderen wäre eine solche Klausel, welche auch für das Mieterhöhungsbegehren gilt, nach §§ 305b, 307 BGB überraschend und somit nichtig.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Pressemitteilung von Sozialverband VdK Deutschland e.V., Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und Verbund unabhängige Patientenberatung e.V. vom 10.07.2015:

Unabhängige Patientenberatung vor dem Aus!

Der bisherige Verbund der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) soll nicht über das Jahresende 2015 hinaus finanziert werden. 21 Beratungsstellen stehen damit vor dem Aus. GKV-Spitzenverband und der Patientenbeauftragte der Bundesregierung beabsichtigen, gegen den Protest aus dem wissenschaftlichen Beirat der UPD, zahlreicher Politiker und weiterer gesellschaftlicher Kreise die unabhängige Patientenberatung an die Sanvartis GmbH zu vergeben. Die Gesellschafter der UPD befürchten, dass die hohe Qualität und die unabhängige Unterstützung für ratsuchende Patientinnen und Patienten auf der Strecke bleiben.

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/unabhaengige-patientenberatung-vor-dem-aus

Pressemitteilung 43/2015

Errichtung Berliner Asbestregister sowie Erstellung eines Asbest-Sanierungsplans  

Die Berliner Abendschau berichtete am 12.07.2015 zum wiederholten mal über Asbest in Mietwohnungen und sprach von ca. 50.000 städtischen asbestbelasteten Wohnungen in Berlin. … weiterlesen