Berliner Zeitung am 13.08.2015: Neues Gesetz in Berlin seit 1. Juni – Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietpreisbremse!
Berlin war das erste Bundesland, das die Mietpreisbremse eingeführt hat. Die Vermieter dürfen die Miete bei der Neuvermietung nun höchstens auf zehn Prozent über das Niveau der ortsüblichen Miete anheben. Doch was passiert bei Verstößen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Archiv für den Monat: August 2015
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Ist der Vermieter berechtigt, eine Tür zum Treppenhaus in den Seitenflügel zu vermauern, auch wenn sie im Mietvertrag nicht erwähnt ist?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 183/14, Urteil vom 07.05.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Zu Recht hat das Amtsgericht die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, den zweiten Zugang zur Wohnung der Beklagten wieder herzustellen. Ein entsprechender Anspruch der Beklagten ergibt sich aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass der als Anlage 1 zur Klageschrift eingereichte Grundriss nicht zur Beantwortung der Frage geeignet ist, ob die Nutzbarkeit des zweiten Zugangs zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Grundriss Bestandteil des Mietvertrages ist. Unter § 6 “Vertragsbestandteile” des Mietvertrages wird er jedenfalls nicht erwähnt. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass dieser Grundriss in sonstiger Weise zum Gegenstand des Mietvertrages gemacht wurde. Im Übrigen ergibt sich aus dem Grundriss allenfalls, dass der Zugang zur Wohnung grundsätzlich vom Vorderhaus stattfindet, nicht aber dass die Nutzbarkeit der Tür zum Treppenhaus im Seitenflügel – gegebenenfalls beschränkt auf Notfälle – nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören soll. Weil die Tür zum Treppenhaus des Seitenflügels vorhanden war, bedurfte es keiner besonderen Vereinbarung der vertragsschließenden Parteien dazu, dass Nutzungsmöglichkeit der Tür zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Dies ergab sich schlicht aus dem Vorhandensein dieser Tür. Insoweit gilt nichts anderes als bei anderen Einrichtungen und Ausstattungen einer Wohnung.
Wird etwa eine Wohnung mit Herd vermietet, gehört die Nutzbarkeit des Herdes zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter bedarf. Dass bei Abschluss des Mietvertrags eine ausdrückliche Abrede dahingehend getroffen worden sein soll, dass die hier in Rede stehende Tür nicht benutzt werden könne, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Schließlich ist es rechtlich unerheblich, ob die Beklagten in der Vergangenheit diese Tür genutzt haben. Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs bestimmt sich nicht danach, wie der Mieter die Wohnung während des Mietverhältnisses tatsächlich nutzt.”
Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:
IVD-Marktspiegel: Mietpreisbremse mit Gaspedal!
Die Neuabschlussmieten für Bestandswohnungen in Berlin sind in den vergangenen zwei Jahren in Standardwohnlagen auf rund 7,40 €/m2 und in Vorzugswohnlagen auf rund 8,80 €/m2 gestiegen. Das entspricht einer jährlichen Steigerung um 3,6 Prozent beziehungsweise 2,4 Prozent. Dies geht aus dem aktuellen IVD-Marktmietspiegel für Geschosswohnungsbau in Berlin hervor, der erstmalig auch Mieten für den Erstbezug nach umfassender Modernisierung und neugebauter Wohnungen zum Stichtag 1. Mai 2015 erfasst. „Der Marktmietspiegel belegt, dass in den größten Teilen der Stadt die Neuabschlussmieten für Bestandswohnungen unterhalb der gesetzlichen Deckelung durch die Mietpreisbremse liegen. Zudem ist zu beobachten, dass vorrangig die Randbezirke mit niedrigem Mietniveau überdurchschnittliche Mietzuwächse aufweisen. Aufgrund der Gültigkeit der Mietpreisebremse für das gesamte Stadtgebiet könnte das Gesetz in vielen Lagen eher zum Gaspedal werden, wenn unsichere Vermieter ihre Mietpreise an den gesetzlich konstruierten Wert nach oben hin anpassen. Das vom Senat gut gemeinte Gesetz übervorteilt eh nur wenige Hauptstädter, die in nachgefragten Lagen auch bereit gewesen wären eine höhere Miete zu zahlen. Auf diese Weise wird die Mietpreisbremse zum Mietensenkungsprogramm für den Mittelstand in nachgefragten Wohnlagen“, sagt Dirk Wohltorf, Vorstandsvorsitzender des IVD Berlin Brandenburg.
Während innenstadtnahe und zentrale Lagen weiterhin im Fokus der Mietinteressenten stehen, werden auch neue Lagen interessant. Spitzenreiter bei den durchschnittlichen Mietzuwächsen für Bestandwohnungen sind Standardwohnlagen in Marzahn-Hellersdorf mit einer durchschnittlichen Steigerung von jährlich rund 6,75 Prozent und Treptow-Köpenick mit rund 5,75 Prozent. „Es ist zu beobachten, dass vorrangig die Randbezirke mit niedrigem Mietniveau überdurchschnittliche Mietzuwächse aufweisen“, erklärt Giller. Bei den Vorzugswohnlagen verzeichnet allein Lichtenberg eine durchschnittliche Mietsteigerung von mehr als vier Prozent. Die Vorzugslagen von Steglitz-Zehlendorf verzeichnen ein konstantes Mietniveau und die Mieten in den Vorzugslagen von Berlin-Mitte sind in den vergangenen zwei Jahren lediglich um 0,75 Prozent gestiegen. Sie liegen damit unterhalb der üblichen Verbraucherpreisentwicklung.
http://www.ivd-berlin-brandenburg.de/Mietpreisbremse-mit-Gaspedal-878038.html
Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:
Änderung im Unterhaltsrecht: Anpassung des Mindestunterhalts von Kindern!
Die Bundesregierung hat am 12. August den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts sowie des Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen.
Durch eine Änderung des Unterhaltsrechts soll die Anbindung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder an den steuerlichen Freibetrag beendet werden. Die Anknüpfung an den Kinderfreibetrag hat in der Vergangenheit zu Abweichungen zwischen der Höhe des Mindestunterhalts und dem Existenzminimum minderjähriger Kinder geführt. Deswegen soll künftig die Höhe des Mindestunterhalts direkt an das Existenzminimum gekoppelt werden.
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20150812_Unterhaltsrecht.html?nn=3433226
Den Gesetzesentwurf finden Sie unterhttp://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/GE_Aenderung_Unterhaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Hat ein Mieter nach § 555 d Abs. 1 BGB den Einbau einer bodentiefen Fenstertür als Zutritt auf den Balkon zu dulden?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 183/14, Urteil vom 07.05.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Beklagten haben nach § 555 d Abs. 1 BGB den Einbau einer bodentiefen Fenstertür als Zutritt auf den Balkon zu dulden. Denn durch diese Maßnahme wird der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2014 – 63 S 574/12 – Grundeigentum 2014, 1007 m. w. N.). Dies wird auch dadurch belegt, dass ein großer, geräumiger Balkon in der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung in den Berliner Mietspiegel 2013 als wohnwerterhöhendes Merkmal ausgewiesen ist. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Nutzwert des Balkons nicht deswegen als eingeschränkt anzusehen ist, weil die Beklagten auf dem Balkon von Nachbarn gesehen werden können. Die Nutzbarkeit des Balkons wird aber auch nicht maßgeblich dadurch beeinträchtigt, dass das Badezimmerfenster ebenfalls auf den Balkon hinausgeht. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Umstand dazu führt, dass der Balkon wegen aus dem geöffneten Badezimmerfenster dringenden Gerüchen nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Dass aus ihrem eigenen Badezimmerfenster ständig unangenehme Geruchsimmissionen dringen würden, tragen die Beklagten nicht vor. Soweit sie geltend machen, aus den anderen beiden Badfenstern der unteren Wohnungen würden Gerüche entweichen, ist schon nicht ersichtlich, wie stark diese noch auf dem Balkon wahrnehmbar sind. Es erschließt sich auch nicht, dass der Geruch der Luft im Bereich des Balkons vom üblichen Geruch in einem Berliner Innenhof abweicht. Ohne Erfolg machen die Beklagten schließlich sinngemäß geltend, sie müssten die streitgegenständliche Maßnahme nicht dulden, weil der Anbau der Balkone selbst ohne entsprechende Ankündigung erfolgt sei und ihnen deshalb ein Anspruch auf Entfernung der Balkone zustehe. Ein Anspruch der Beklagten auf Entfernung des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons wegen Besitzstörung ist jedenfalls nach § 864 Abs. 1 BGB erloschen. Im Übrigen liegt nunmehr die ordnungsgemäße Ankündigung vom 5. August 2013, aufgrund derer die Beklagten den Anbau der Balkone entsprechend den obigen Ausführungen zu dulden hätten. Es würde jedenfalls dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn die Beklagten allein deshalb eine Entfernung der Balkone verlangen könnten, weil sie unangekündigt angebaut wurden, wenn sie sofort wieder zur Duldung des Anbaus verpflichtet wären.
Die Maßnahme bedeutet für die Beklagten keine Härte im Sinne von § 555 d Abs. 2 S. 1 BGB. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass das Versetzen des Heizkörpers die Annahme einer Härte nicht rechtfertigt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche Maßnahme die Einbruchsgefahr signifikant erhöht wird. Dabei ist zum Einen zu berücksichtigen, dass die Wohnung im dritten Obergeschoss liegt, zum Anderen, dass vom Balkon bereits jetzt zwei Fenster abgehen. Es ist schon nicht sehr wahrscheinlich, dass ein Einbrecher am Ständerwerk der Balkone bis in das dritte Obergeschoss hinaufklettert. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, dürfte es für einen solchen Täter keinen nennenswerten Unterschied mehr machen, ob er durch ein Fenster in die Wohnung einsteigt oder sich über die einzubauende Balkontür Zutritt zur Wohnung verschafft.
Schließlich ergibt sich eine Härte auch nicht daraus, dass es sich bei der einzubauenden Fenstertür um eine Holzrahmenfensterkonstruktion handelt, an denen möglicherweise Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind. Selbst wenn die Beklagten verpflichtet sein sollten, diese Arbeiten durchzuführen, würde dies im Verhältnis zu dem durch die Nutzbarkeit des Balkons erhöhten Gebrauchswert der Wohnung nicht ins Gewicht fallen.”
Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:
rbb-online.de am 12.08.2015: Mitgliederversammlung des Wohnungsbauprojekts –Möckernkiez-Genossen kämpfen gegen das Aus!
Seit einem Dreivierteljahr geht nichts mehr auf der Baustelle Möckernkiez beim Park am Gleisdreieck. Die Banken weigern sich weiterhin, einem Kreditvertrag zuzustimmen. Nun stellte der Vorstand die Wohnungsbaugenossen vor die Wahl: höhere Mieten und weitere schmerzhafte Maßnahmen – oder das Ende des Projekts.
Die drei Banken, mit denen nun verhandelt wird, wollen vor allem mehr Geld in der Kasse der Genossen sehen. Deshalb stimmte die Mitgliederversammlung am Dienstagabend einer Erhöhung der künftigen Mieten zu. Die liegen aber schon jetzt zwischen 7 und 11 Euro netto kalt. Und obwohl alle Mitglieder bereits 920 Euro pro Quadratmeter für Genossenschaftsanteile gezahlt haben, müssen sie nun noch einmal Eigenkapital nachlegen.
Wieviel hängt vom Ertrag zweier weiterer Maßnahmen ab: Einzelne Wohnungen sollen an Genossen verkauft werden. Und: Auch Kapitalanleger sollen über ein sogenanntes “Bürgerkapital” Geld in die Genossenschaftskasse bringen.
Diese vier Maßnahmen muss der Vorstand nun so kombinieren, dass einerseits die Banken ihr Okay geben, andererseits die Genossen nicht finanziell überfordert werden. Ende September werden sie noch einmal zur Abstimmung gerufen, im Oktober könnte der Finanzierungsvertrag unterschrieben werden.
https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/08/Moeckernkierz-Genossen-hadern-Banken.html
Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:
Finanztip.de am 11.08.2015 – Haushaltskasse: Gemeinschaftskonto für Eheleute und Lebenspartner?
Das Wichtigste in Kürze:
- Das Gemeinschaftskonto eignet sich besonders für Eheleute beziehungsweise zusammenlebende Partner mit gemeinsamer Haushaltskasse.
- Der Regelfall für ein Gemeinschaftskonto ist das Oder-Konto, bei dem jeder Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt ist.
- Das Und-Konto, über das die Kontoinhaber nur gemeinsam verfügen können, ist in der Praxis die Ausnahme.
- Das Guthaben eines Gemeinschaftskontos steht grundsätzlich beiden Partnern zur Hälfte zu.
- In der Regel haftet jeder Kontoinhaber bei Überziehungen des Kontos für die Rückzahlung der Bankforderung in voller Höhe.
- Bei einem gemeinsamen Wertpapierdepot gelten die gleichen Regelungen wie bei einem Gemeinschaftskonto.
Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:
Im aktuellen Marktmietspiegel beleuchtet der Immobilienverband Deutschland die Entwicklung der Mieten in Berlin. Die neue Mietpreisbremse wird vom Verband kritisch gesehen, während der Mieterverein sie begrüßt. Die Abendschau stellt die Argumente beider Seiten gegeneinander.
https://www.rbb-online.de/abendschau/archiv/20150812_1930/pro-contra-mietpreisbremse.html
Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:
rbb-online.de am 12.08.2015: Senat macht Bundesimmobilie zum Sanierungsgrundstück –Berlin will Dragoner-Areal auf Umwegen sichern!
Es ist ein millionenschweres Schmuckstück – das Dragoner-Areal in Kreuzberg. Es gehört allerdings dem Bund und der will es zum Höchstpreis verkaufen. Berlin fürchtet Grundstücksspekulationen und will daher jetzt den Käufer dazu verpflichten, die Immobilie zu sanieren.
Die SPD versucht, den geplanten Verkauf des Kreuzberger Dragoner-Areals aus Bundesbesitz an einen privaten Investor doch noch zu verhindern. Dazu soll das Gelände in ein so genanntes Sanierungsgebiet umgewandelt werden, wie eine Sprecherin der Stadtentwicklungsverwaltung dem rbb bestätigte.
Mit dieser neuen Einordnung würden sich dann städtebauliche Verpflichtungen verbinden: Der Bund müsste nicht mehr – wozu er jetzt verpflichtet ist – an den Höchstbietenden verkaufen. Stattdessen könnte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) in ihrer Entscheidung für den neuen Eigentümer die künftigen Nutzungs- und Umbaupläne schwerer gewichten als die Kaufsumme.
Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:
WISO-Dokumentation | 10.08.2015 Kein Anschluss unter dieser Nummer!
Ärger mit Telekom und Co.