Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zulässig?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 T 220/14, Beschluss vom 27.10.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Inhalt liegen nicht vor, 935, 940 ZPO.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass § 555d BGB allein den materiell rechtlichen Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen betrifft, nicht aber die Frage, wie dieser Anspruch – gegebenenfalls – (gerichtlich) durchzusetzen ist. Diese Frage hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei beantwortet. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nach eigener rechtlicher Prüfung an. Die Beschwerdeführerin als Vermieterin ist zur Durchsetzung des nach ihrer Auffassung gegebenen Duldungsanspruchs aus § 555d BGB gehalten, Klage zu erheben. Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., Rn. II.163, m. w. N.). Gründe, die unter äußerst engen Voraussetzungen eine andere Entscheidung zu rechtfertigen geeignet sein können, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausführt. Auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nicht entnehmen.”