Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellen ehrverletzende Äußerungen eine Pflichtverletzung des Mietverhältnisses dar, wenn sie das Maß der Geringfügigkeit deutlich überschreiten?

Die Antwort des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main – 2-11 S 103/15, Beschluss vom 01.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Frankfurt/Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Gem. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, wobei gem. § 573Abs. 2 Nr. 1 BGB ein derartiges berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dann als gegeben anzusehen ist, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

So liegt es im vorliegenden Fall, da die ehrverletzende Äußerung des Beklagten in seiner an die für das Mietverhältnis zuständige Mitarbeiterin der Klägerin sowie den Prozessbevollmächtigen der Klägerin gerichteten E-Mail vom 19.07.2014 eine Pflichtverletzung darstellt, die das Maß der Geringfügigkeit deutlich überschreitet, so dass ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses zu bejahen ist.

Die Äußerung des Beklagten “ihr denkt, ihr könnt mit eurem durchkonstruierten stories, die immer so einen faschistischen touch haben, durchkommen. das mag ja sein. ihr könnt diese mail durchaus vor gericht ins gewicht werfen …” überschreitet auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung die Grenzen, welche die auch im Wirtschaftsleben stehende Klägerin bei ihren Vertragsbeziehungen hinnehmen muss. Es ist unerheblich, ob die in der E-Mail enthaltene Äußerung strafrechtlich als Beleidigung (§ 185 StGB) einzuordnen ist. Jedenfalls wirft der Beklagte der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigen in einer insgesamt herabwürdigenden Form ein zumindest ansatzweise faschistisches Vermieterverhalten vor, so dass der Klägerin ein Festhalten an dem Mietverhältnis nicht mehr zuzumuten ist.

Der Beklagte kann nicht einwenden, das Amtsgericht habe seine sprachwissenschaftlichen Ausführungen sowie die Ausführungen zur Faschismusforschung beachten und feststellen müssen, dass keine Pflichtverletzung zu ersehen sei. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es allein auf den Empfängerhorizont an und danach war die Mail massiv verächtlich, ehrverletzend, persönlichkeitsverletzend und beleidigend.

Die weiteren zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts zu der Erheblichkeit der Pflichtverletzung sowie einem schuldhaften Handeln des Beklagten wurden mit der Berufung nicht angegriffen.”