Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt ein im Krieg beschädigtes Gebäude einen Nachkriegsbau dar, wenn die Außenmauern noch komplett standen, Keller und Kellerdecken unbeschädigt, das Treppenhaus intakt und die Wohnungen noch begehbar waren?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 3 C 29/14, Urteil vom 04.11.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Gebäude ist dem Baualter 1919-1949 zuzuordnen. Unter Würdigung der glaubhaften und im Kern der Erinnerung sich nicht widersprechenden Angaben der Zeugen ### und ### geht das Gericht davon aus, dass das streitgegenständliche Gebäude im Krieg nicht vollständig zerstört wurde. Nach Schilderung der Zeugen standen nach der Bombardierung die Außenmauern noch komplett, der Keller war einschließlich Kellerdecke unbeschädigt, die Treppenhäuser waren intakt und die Wohnungen konnten noch begangen werden. Dies wurde zum Zwecke der Brennholzbeschaffung auch getan. Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, dass der Komplex um die Hausnummer ## im Unterschied zu ausgebrannten Häusern in der Neuen K### bis zum D### vergleichsweise weniger beschädigt war. Das Gericht hatte keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Beide waren bei Kriegsende noch Kinder und haben ihre Erinnerungen sehr lebendig und durch persönliche Erlebnisse geprägt wiedergegeben. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich daher vorliegend nicht um einen Wiederaufbau und somit eigentlichen Nachkriegsbau, sondern um eine Instandsetzung eines Gebäudes von 1932, dessen ursprüngliche Bausubstanz noch in prägendem Ausmaß erhalten war. Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude durch Nachkriegsarbeiten eine wesentliche Prägung erfahren hat, ließen sich weder der Bauakte, noch dem Vortrag der Beklagten entnehmen.”