Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf eine Räumung von Wohnraum gem. § 940a ZPO bereits angeordnet werden, wenn lediglich die Vermutung des Vermieters besteht, dass ihm ein bestimmter Mieter einen Drohbrief geschrieben habe?

Die Antwort des Landgerichts Bonn (LG Bonn – 6 T 50/14, Beschluss vom 12.03.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Bonn in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe der Mietwohnung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat den Verfügungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Gemäß §940a ZPO darf eine Räumung von Wohnraum lediglich angeordnet werden, wenn verbotene Eigenmacht oder eine Gefahr für Leib und Leben vorliegt. Die Antragstellerin hat jedoch trotz Hinweises des Amtsgerichts nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den vorgelegten Drohbrief verfasst hat. Die bloße Mutmaßung der Antragstellerin, dass lediglich der Antragsgegner in Betracht komme, reicht hierfür nicht aus.

Soweit die Antragstellerin eine von dem Antragsgegner ausgefüllte Einzugsermächtigung vorgelegt hat und sich darauf berufen hat, dass einzelne Buchstaben sich ähnelten, so dass von einer Identität des Verfassers der Drohung und der Einzugsermächtigung ausgegangen werden müsse, greift auch dies nicht durch. In beiden Schriftstücken sind lediglich zwei Buchstaben in Großbuchstaben geschrieben worden, so dass diese direkt miteinander verglichen werden können. Da die Schreibweise dieser Buchstaben nicht derart auffällig ist, dass es sich auch für den Laien erschließt, dass die beiden Schriftstücke nur von einer Person geschrieben worden sein können, hätte zur Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO ein Schriftgutachten eines Sachverständigen vorgelegt werden müssen, um die Identität der Verfasser ausreichend nachzuweisen. Dies ist jedoch nicht geschehen.”