Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können Zahlungsrückstände aus vorangegangenen Gerichtsverfahren zur Kündigung berechtigen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 230/14, Urteil vom 03.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Allerdings stellt die Nichtzahlung der titulierten Forderungen des Klägers eine Pflichtverletzung dar. Auch wenn es sich hierbei nicht um rückständige laufende Mieten oder Nebenkostennachzahlungen handelt, sondern diese aus Schadensersatzansprüchen des Klägers resultieren und damit die Grundsätze einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich nicht maßgeblich sind, steht dies der Annahme einer Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag nicht entgegen. Denn auch andere Rückstände können eine Verletzung von Pflichten aus dem Mietvertrag begründen. Das gilt namentlich dann, wenn sie ihrerseits Folge einer Vertragsverletzung sind. In diesem Fall setzt sich die Vertragsverletzung in den Folgeansprüchen fort (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 267/09, GE 2010, 571). Das ist hier der Fall. Ausweislich des Urteils im Vorverfahren lag eine Vertragsverletzung des Beklagten aufgrund eines unzureichenden Heiz- und Lüftungsverhaltens vor. Zur Beseitigung der hierdurch verursachten Schäden waren die ausgeurteilten Beträge erforderlich. Sie sind deshalb Folge der vorangegangenen Vertragsverletzung und begründen danach grundsätzlich auch eine Pflichtverletzung, die Gegenstand einer Kündigung sein kann.”