Archiv für den Monat: November 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der Vermieter eine andere Art der Sicherheitsleistung akzeptieren, wenn die Form einer Kaution vertraglich vereinbart ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 415/14, Beschluss vom 23.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Das Amtsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Erbringung einer Mietsicherheit in der vertraglich vereinbarten Form verpflichtet und die Klägerin nicht gehalten ist, sich auf eine andere Art der Sicherheitsleistung einzulassen. Anders als der Beklagte meint, muss die Klägerin auch nicht darlegen, weshalb die von ihm angebotene Stellung einer Mietsicherheit in Form einer Versicherungsbürgschaft für sie nachteilig wäre. Die Parteien haben vorliegend eine eindeutige Regelung zur Form der Mietsicherheit getroffen, an welche der Beklagte gebunden ist. Angesichts der Wahlmöglichkeit zwischen diversen Kautionsformen, welche dem Mieter überlassen bleibt, ist hier auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte insofern unangemessen benachteiligt wäre.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am 19.11.2015 – Stromkunden: Sonderkündigungsrecht auch bei Erhöhungen durch Abgaben und Steuern!

Wenn Stromlieferanten ihre Preise aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen erhöhen, muss dem Kunden ein Kündigungsrecht eingeräumt werden. Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.10.2015, Aktenzeichen 14d O 4/15, nicht rechtskräftig) hat aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden, dass das gesetzliche Sonderkündigungsrecht in diesem Fall nicht ausgeschlossen sein darf. Eine gegenteilige Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stromio GmbH haben die Richter für unwirksam erklärt.

http://www.vz-nrw.de/stromkunden–sonderkuendigungsrecht-auch-bei-erhoehungen-durch-abgaben-und-steuern

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist Betriebskosten aus einer erst später erfolgten inhaltlichen Korrektur nachfordern, soweit die Nachforderung aus einer fristgemäß vorgelegten – aber unwirksamen – Rechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt überschritten wird?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 246/14, Urteil vom 06.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet die korrigierte Abrechnung vom 17. Januar 2012 für 2009/10 die ausgewiesene Nachzahlung. Die Abrechnung ist zwar später als ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgt. Dieser ist indes die fristgerechte Abrechnung vom 20. Juni 2011 vorausgegangen, die eine Nachzahlung von 990,62 EUR ausgewiesen hat. Die Reduzierung der Nachforderung durch Nichtansatz einiger Kostenpositionen ist auch nach Ablauf der Abrechnungsperiode möglich. Eine Korrektur ist nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur insoweit ausgeschlossen, als die Nachforderung der neuen Abrechnung das Ergebnis der vorangegangenen fristgemäßen Abrechnung in den Einzelpositionen oder insgesamt überschreitet (BGH, Urteil vom 17. November 2004 – VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219). Das ist hier nicht der Fall.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Morgenpost am 20.11.2015 –  WohnungenJetzt steigen auch die Mieten am Berliner Stadtrand deutlich!

Der Wohnungsverband legt eine Studie vor – und verlangt mehr Neubau.

Deutlich wird in der Studie auch, dass sich das Mietniveau berlinweit angleicht und der bislang deutlich preisgünstigere Stadtrand bei den Preisen langsam nachzieht.

http://www.morgenpost.de/berlin/article206694805/Jetzt-steigen-auch-die-Mieten-am-Berliner-Stadtrand-deutlich.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

rp-online am 19.11.2015: Karlsruhe – Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Mietern!

Die Richter legen fest: Mieterhöhungen haben “auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche” zu erfolgen.

http://www.rp-online.de/wirtschaft/bundesgerichtshof-staerkt-rechte-von-mietern-aid-1.5570515

Anmerkung: Der AMV hat hierzu am 18.11.2015 seine Pressemitteilung 68/2015 “Grundsatz-Urteil zum Mietrecht: Abkehr des BGH bei Mieterhöhungen von bisheriger Rechtsprechung bei Wohnflächenabweichung!” veröffentlicht.

“Zwar begrüßt der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. die Entscheidung des BGH aus rein dogmatischer Sicht, da sich die ortsübliche Vergleichsmiete nur aus den tatsächlichen Begebenheiten, hier der Wohnungsgröße, und nicht aus fälschlicherweise fiktiv angenommenen Umständen ergeben kann, jedoch wird die Abkehr des BGH von seiner bisherigen pragmatischen 10 % – Rechtsprechung in der Praxis zu vermehrten Rechtsstreitigkeiten führen und das nicht nur bei Mieterhöhungen, sondern auch bei Mietminderungen wegen Wohnflächenabweichungen sowie bei der Höhe der Betriebskosten bei Wohnflächenabweichungen,” sagt der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper. “Da sich die nunmehrige Entscheidung des BGH ausschließlich auf Mieterhöhungen bei Wohnflächenabweichungen beschränkt und keine Aussagen zu den Problembereichen Mietminderungen wegen Wohnflächenabweichungen sowie Höhe der Betriebskosten bei Wohnflächenabweichungen trifft, wird es in Zukunft in der Instanzenrechtsprechung zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen und damit zu einer Verunsicherung kommen,” meint Piper. “Um dies zu verhindern, ist der Bundesgesetzgeber gefordert, unverzüglich zu handeln und mit eindeutigen gesetzlichen Regelungen für Rechtsklarheit zu sorgen,” fordert Piper.https://www.facebook.com/notes/alternativer-mieter-und-verbraucherschutzbund-ev/pressemitteilung-682015/1650265425247925

Pressemitteilung 71/2015

In 8.319 Spandauer Wohnungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften besteht Asbestgefahr!

Obwohl Asbest als Baustoff in Deutschland seit 1993 verboten ist, wurde nunmehr bekannt, dass allein in Spandau bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften bei 8.319 Wohnungen Asbestgefahr besteht. Dies teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt am 16.11.2015 auf eine Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (Grüne) vom 29.10.2015 mit (Drucksache 17/17 291). Von den 8.319 Spandauer Wohnungen entfallen 7.852 Wohnungen auf die GEWOBAG und 467 auf die WBM. Erkenntnisse bezüglich privater Vermieter in Spandau liegen dem Berliner Senat nicht vor. …weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter bei Umstellung des Betriebs einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten (“Wärmecontracting”) die zusätzlichen Kosten des Wärmecontractings umlegen, wenn der Mieter weder zugestimmt, noch die Umstellung im Mietvertrag vereinbart ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 246/14, Urteil vom 06.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nach Umstellung der Wärmeversorgung durch sog. Wärmecontracting nicht berechtigt ist, die hierfür anfallenden Kosten auf die Klägerin umzulegen, weil es hierfür an einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2005 – VIII ZR 54/04, GE 2005, 664). Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich weder aus der Regelung in § 3 Nr. 6 noch der Regelung in § 5 Nr. 4 des Mietvertrags der Parteien eine Vereinbarung der Umlage der Kosten für ein Wärmecontracting. Der pauschale Vorbehalt der Neueinführung von Betriebskosten ist unwirksam (BGH, Urteil vom 20. Januar 1993 – VIII ZR 10/92, GE 1993, 359). Im Übrigen sind als umzulegende Kosten lediglich die Kosten des Betriebs (Brennstoff, Lieferung Bedienung, Wartung u.Ä.) vereinbart, nicht jedoch die Kosten einer gewerblichen Wärmelieferung durch Dritte, die auch Anteile für Baukosten, Abschreibung und Instandhaltung der Anlage enthalten.Der Mietvertrag der Parteien enthält zudem keine Einbeziehung der Nebenkosten nach der II. BV, abgesehen davon, dass die bei Vertragsbeginn im Jahr 1974 einschlägige Fassung auch nicht die Umlage der Kosten für eine Wärmelieferung durch Dritte vorsah, und zwar weder für Fern- noch für Nahwärme (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 – VIII ZR 362/04, GE 2006, 839).

Der Vorbehalt der Änderung der Abrechnungsart im Zusatz zu § 5 des Mietvertrags der Parteien beinhaltet nicht die Ausdehnung der umzulegenden Kosten ihrer Art nach.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass der derzeitige Wärmelieferungsvertrag vom 20. Juli 2011 datiert. Denn in den Abrechnungen sind ausdrücklich Kosten für die Lieferung von Fernwärme umgelegt. Im Übrigen ist dieser Vortrag neu und wäre nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn die Beklagte hat in I. Instanz die Umstellung der Wärmeversorgung durch ein Wärmecontracting eingeräumt.”

Pressemitteilung 70/2015

2 Jahre Zugehörigkeit der GSW Immobilien AG zur Deutsche Wohnen Gruppe  – Ein Zwischenresümee aus der Sicht eines Mietervereins!

Seit dem 27.11.2013 ist die 1924 gegründete GSW Immobilien AG Teil der Deutsche Wohnen – Gruppe. Am 04.09.2014 wurde der am 30.04.2014 abgeschlossene Beherrschungsvertrag zwischen der Deutsche Wohnen AG und der GSW Immobilien AG beim Amtsgericht Charlottenburg ins Handelsregister eingetragen und ist seitdem wirksam. …weiterlesen