Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt eine insolvenzsichere Anlage der Mietkaution bei Anlage der Kaution auf einem auf den Vermieter lautenden Sparbuch ohne Kenntlichmachung vor, dass es sich um ein Kautionskonto handelt?

Die Antwort des Amtsgerichts Homburg (AG Homburg – 23 C 120/14, Urteil vom 07.10.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Homburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 1) wie folgt aus: “Gemäß § 551 Abs. 3 S. 3 BGB hat der Vermieter die ihm überlassene Kaution unabhängig von einer eventuell vereinbarten Anlageform, getrennt von seinem Vermögen anzulegen, hierauf hat der Mieter einen klagbaren Anspruch (BGH WuM 2008, 149).

Nach Rechtsprechung des BGH, der sich das erkennende Gericht insoweit anschließt, besteht insoweit ein Anspruch des Mieters auf Nachweis einer gesetzeskonformen Anlage der Kaution, wobei ihm bis zum Nachweis ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete zusteht (vgl. Stemel III 176, BGH WuM 2008, 149 f., BGH NJW 2009, 3505 f., NJW 2011, 59 f., NJW 2013, 1243 f.).

Eine gesetzeskonforme Anlage liegt aber nur vor, wenn die Kaution vom Vermögen des Vermieters getrennt angelegt ist und deshalb auch im Falle einer Insolvenz des Vermieters vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt ist (BGH a. a. O.).

Eine solche insolvenzsichere Anlage liegt aber nicht vor bei Anlage der Kaution auf einem auf den Vermieter lautenden Sparbuch ohne Kenntlichmachung, dass es sich um ein Kautionskonto handelt (vgl. BGH WuM 2008, 149 ff.).

Insoweit begründet die Anlage der Kaution auf einem auf die Klägerin lautenden Sparbuch, ohne dass dieses offen als Treuhandkonto ausgewiesen ist und das im Fall der Insolvenz des Vermieters nicht zur Aussonderung gemäß § 47 InsO berechtigt, keine insolvenzsichere Anlage.

Hieran vermag auch die Übergabe des Sparbuchs an einen Treuhänder und Verwaltung durch den Treuhänder nichts zu ändern, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, muss sich vielmehr aus dem Sparbuch selbst ergeben (vgl. BGH a. a. O.).”