Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Kann die Gesamtheit von Mängeln zu einer die Erheblichkeitsschwelle übersteigenden Minderungsquote führen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 272/14, Urteil vom 21.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage überwiegend abgewiesen, da die Miete lediglich in Höhe von insgesamt maximal 5 % gemindert war. Die von der Klägerin gerügten Mängel, soweit tatsächlich vorhanden, stellen ganz überwiegend aus den vom Amtsgericht dargelegten Gründen eine minimale bis geringfügige Tauglichkeitsminderung dar. Die vom Amtsgericht für sämtliche Mängel in Ansatz gebrachten Minderungsquoten von maximal insgesamt 5 % erscheinen daher angemessen und sind nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin jeweils für die einzelnen Mängel angesetzten Minderungsquoten sind deutlich überhöht. Der Ansatz besonderer Minderungsquoten für einzelne geringfügige Mängel ist nicht gerechtfertigt. Erst die Gesamtheit der Mängel führt zu der die Erheblichkeitsschwelle übersteigenden Minderungsquote von maximal 5 %, die sich sukzessive mit der Beseitigung einzelner Mängel reduzierte. Soweit sich die Beklagte wegen der Mängel der Einbauküche auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin GE 2008, 1567, beruft, ist diese Entscheidung unter der angegebenen Fundstelle bereits nicht auffindbar. Im Übrigen hat das Amtsgericht eine Geringfügigkeit des Mangels der nicht mehr normal funktionierenden Schubladen auch gar nicht in Abrede gestellt, sondern insoweit eine erhebliche Tauglichkeitsminderung angenommen. Dies führt aber letztlich nicht dazu, dass die für angemessen angesetzte Gesamtminderungsquote überschritten wird.

Eine über die vom Amtsgericht angenommene Minderungsquote hinausgehende Minderung ist insbesondere auch nicht infolge der defekten Wassertaste sowie der mangelhaften Abspülung der Notdurft gerechtfertigt. Die hierdurch bedingte Minderung der Gebrauchstauglichkeit ist unerheblich. Auch für den der Entscheidung des Landgerichts Berlin GE 1996, 471 zugrunde liegenden Fall einer nicht funktionsgerechten Toilettenspülung hat das Gericht eine Minderung von lediglich 1 % der Bruttomiete angenommen. Darüber hinaus hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten, dass der Mangel bereits seit Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen sei, auch nicht hinreichend substantiiert bestritten. Ihre Behauptung, der Mangel habe sich erst im Verlaufe des Jahres 2004 gezeigt, ist nicht näher konkretisiert. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin wegen dieses Mangels die Miete unter Vorbehalt gezahlt hätte. In der der Klage beigefügten Mangelliste des Berliner Mietervereins wird der Mangel der unzureichenden Abspülung der Notdurft jedenfalls nicht explizit erwähnt. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufung behauptet, dieser Mangel sei am 26.10.2012 den von der Beklagten beauftragten Klempnern mitgeteilt worden, ist sie mit diesem Vortrag – unabhängig von der Frage, ob dies für eine ordnungsgemäße Mängelanzeige überhaupt ausreichend ist – auch bereits gemäß §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen.”