Aus der Rubrik “Wissenswertes”:     

Muss ein Mieter den Einbau von Funk-Rauchmeldern dulden?

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG – 1 BvR 2921/15, Beschluss vom 08.12.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BVerfG in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Zur maßgeblichen Frage, inwieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG wegen ihrer Ausstrahlungswirkung für das hier gegebene Privatrechtsverhältnis Bedeutung erlangen können (vgl. dazu BVerfGE 89, 1 ), verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, ob und in welcher Weise die Ausgangsgerichte seine Grundrechte im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB hätten berücksichtigen müssen. Auch der Sache nach legt er nicht die nach den Umständen des Einzelfalls relevanten Gesichtspunkte dar, sondern beruft sich letztlich nur auf die Möglichkeit einer Manipulation des Geräts und den damit verbundenen negativen Folgen für ihn und andere Personen, die sich in der Wohnung aufhalten. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müssten aber auch die von der Klägerin dargestellten Vorzüge berücksichtigt werden, die mit einer Fernwartung nicht nur für sie, sondern auch für die Mieter verbunden sind. In diesem Zusammenhang hätte sich der Beschwerdeführer auch mit der Auslegung der zugrunde liegenden mietrechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung liegt die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 555b Rn. 128 m.w.N.). Er kann sich nach der zunächst maßgeblichen Auslegung der Fachgerichte bei einem Mehrfamilienhaus insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude “in einer Hand” gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde; danach soll bezogen auf jede einzelne Mietwohnung die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse im Sinne von §555b Nrn. 4 und 5 BGB gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 -, NJW 2015, S. 2488 ). Auch hierauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.”