Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Genügen allein die Erkrankungen eines Schuldners (Alkoholismus, schwere Depression) für die Einstellung einer Räumungsvollstreckung nach § 765 a ZPO?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt/Main (AG Frankfurt/Main – 33 M 52/15, Beschluss vom 09.11.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Frankfurt/Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Allein die Erkrankungen des Schuldners (Alkoholismus, schwere Depression) bieten keine Möglichkeit der Einstellung der Räumungsvollstreckung nach § 765 a ZPO. Eine Erkrankung kann nur als besondere Härte im Sinne des § 765 a ZPO gewertet werden, wenn die bevorstehende Räumung kausal ist für diesen Zustand oder die Räumung zu einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitsbildes führen würde (vgl. “Lammel” “Wohnraummietrecht”, 3. Auflage, Rdnr. 21 f. zu § 765 a ZPO). Dies wurde durch den Schuldner weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.”