Aus der Rubrik “Wissenswertes”:   

Ist die Heilungswirkung durch Schonfristzahlung bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs auf die ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung entsprechend anwendbar?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 234/15, Beschluss vom 26.08.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass sich das Amtsgericht nicht mit einer analogen Anwendung des §569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auseinandergesetzt habe.

Dies trifft schon nicht zu. Das Amtsgericht hat vielmehr auf S. 3 a.E. des angegriffenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung weder eine analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB noch dessen Nr. 2 in Betracht kommt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2012 (Urteil – VIII ZR 107/12) erneut ausdrücklich ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 2 BGB auf eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht kommt. Schon aus der Systematik des Gesetzes folgt, dass die Normen nur auf die außerordentliche fristlose Kündigung anwendbar sind. Eine Regelungslücke, wie sie für eine analoge Anwendung vorauszusetzen ist, vermochte der Bundesgerichtshof nicht zu erkennen, weil – wie in der genannten Entscheidung zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt wird – kein gesetzgeberisches Versehen vorliegt. Vielmehr habe der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.6.2001 zwar die Schonfrist bei der fristlosen Kündigung auf zwei Monate verlängert, ohne bei dieser Gelegenheit für die ordentliche Kündigung eine entsprechende Regelung zu schaffen und dies obgleich bereits in den 1990er Jahren die obergerichtliche Rechtsprechung eine analoge Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung verneint habe (BGH aaO. Rn. 28).

Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass dies im Einzelfall zu Wertungswidersprüchen führen kann. Angesichts der derzeitigen Rechtslage kommt eine andere Entscheidung aus den genannten Gründen nicht in Betracht. Hier kann nur der Gesetzgeber eine andere Regelung herbeiführen, was diskutiert wird, derzeit aber nicht geltendes Recht ist.”