Aus der Rubrik “Wissenswertes”:       

Stellt ein rückkanalfähiger Breibandkabelanschluss ein wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des Berliner Mietspiegels dar, wenn damit zwar das Telefonieren und der Zugang zum Internet ermöglicht werden, es dazu aber des Abschlusses eines zusätzlichen Vertrages bedarf? 

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 63/14, Urteil vom 07.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Vorliegen eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses berufen. Zum einen ist das Vorbringen bestritten, zum anderen ist gar nicht vorgetragen, dass die Rückkanalfähigkeit ohne den Abschluss eines weiteren Vertrags genutzt werden kann. Das Gericht schließt sich der Auffassung des AG Lichtenberg an (BeckRS 2013, 08997), wonach es für das Vorliegen des Merkmals nicht genügt, dass über den Kabelanschluss die Fernsehprogramme eingespeist werden und diese ohne zusätzlichen Vertrag empfangen werden können, da diese Leistung nicht erst durch den rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss möglich wird, sondern nur einen einfachen Kabelanschluss erfordert. Dieser wiederum reicht gerade nicht für die Annahme eines wohnwerterhöhenden Merkmals. Die Vorteile der Rückkanalfähigkeit, die zum Beispiel das Telefonieren oder den Zugang zum Internet ermöglichen, sind dagegen – davon ist mangels gegenteiligen Vorbringens der Klägerin auszugehen – nur über einen gesonderten Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber in Anspruch zu nehmen. Das Merkmal liegt daher nicht vor (anderer Ansicht allerdings AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 28.06.2013 – 213 C 497/12).”