Archiv für den Monat: März 2016

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Können die Kosten der Pflege der Außenanlage, die auf die Beseitigung von Verunreinigungen (etwa Hundekot) entfallen, auf die Mieter umgelegt werden, wenn diese durch Dritte verursacht worden sind?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 33/15, Urteil vom 10.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. A. 2.  unter Randnummer 15 wie folgt aus: ” 2. Davon unabhängig macht die Revision der Kläger hingegen ohne Erfolg geltend, die Kosten der Pflege der Außenanlage könnten jedenfalls insoweit nicht auf die Mieter umgelegt werden, als sie auf die Beseitigung von Verunreinigungen (etwa Hundekot) entfielen, die durch Dritte verursacht worden seien. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 137/09,NZM 2010, 274 Rn. 24) gehören die Kosten der Beseitigung des auf Gemeinschaftsflächen der Mietsache durch Mieter oder Dritte abgestellten Sperrmülls auch insoweit zu den umlagefähigen Betriebskosten, als sie auf die Beseitigung unberechtigt abgestellten Mülls entfallen. Für die Beseitigung einer Verunreinigung von Garten- oder Rasenflächen gilt nichts anderes. Der insoweit anfallende Aufwand gehört zu den Kosten der Gartenpflege. Entgegen der von der Revision der Kläger unter Bezugnahme auf eine teilweise in der mietrechtlichen Literatur vertretene Auffassung (vgl. etwa MünchKommBGB/ Schmid, 6. Aufl., § 1 BetrKV Rn 16; Herrlein/Kandelhard/Both, Mietrecht, 4. Aufl., § 556 Rn. 22) geäußerten Ansicht ist es unerheblich, ob Verunreinigungen, die der Vermieter im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks beseitigen lässt, durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind und ob das Verhalten des Mieters oder des Dritten als “rechtswidrige Handlung” zu qualifizieren ist. Denn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt – selbstverständlich – eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen sowie eine wiederkehrende Beseitigung von Müll voraus. Sie umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Müll oder Verunreinigungen entfällt, für die Dritte verantwortlich sind. Entgegen der Auffassung der Revision der Kläger führt der Umstand, dass derartige Verunreinigungen nur gelegentlich oder in unregelmäßigen Abständen anfallen mögen, nicht dazu, den – laufend anfallenden – Kosten der Gartenpflege und Müllentsorgung den Charakter wiederkehrender Kosten zu nehmen.”

Pressemitteilung 12/2016

IBB-Wohnungsmarktbericht 2015 – Dramatische Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt spitzt sich zu!
Der heute vorgestellte Wohnungsmarktbericht der IBB ist keine Überraschung, sondern die – leider – erwartete Bestätigung: Die Angebotsmieten in Berlin steigen weiter an und liegen jetzt bei durchschnittlich 8,80 €/m² im Monat. Das bedeutet einen Anstieg um 6,7 % gegenüber 2014. Die Spannbreite zwischen den 12 Bezirken ist erheblich: … weiterlesen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

escherhilft.de am 01.03.2016: Mobilfunkanbieterwechsel – schneller als gedacht!

Lästige Anrufe, in denen man einen besseren Tarif erhalten soll; schwaches Internet und manchmal gar keine Verbindung, obwohl andere sogar FaceTime benutzen können und hohe Kosten für eigentlich nichts. Verschiedene Gründe und Entscheidungen können dazu führen, dass man den Mobilfunkanbieter wechseln will. Meistens funktioniert dieser Wechsel schneller als gedacht.

https://www.escherhilft.de/ratgeber/vertragsrecht/mobilfunkanbieterwechsel-schneller-als-gedacht

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Woche am 04.03.2016: Gefahr durch Asbest!

Tempelhof-Schöneberg. In Tempelhof-Schöneberg sollen 9631 städtische Wohnungen asbestbelastet sein. Ein neuer Mieterverein fordert ein Asbestregister für Berlin sowie einen Sanierungsfahrplan.

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) beruft sich auf eine Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom November, ausgelöst durch eine Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (Bündnis 90/Grüne). Das Ergebnis für den Bezirk: 5005 Wohnungen der Degewo, 2730 der Gewobag und 1896 bei Stadt und Land sollen belastet sein.

„Mieter dürfen nicht länger einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch asbestbelastete Wohnungen ausgesetzt werden“, sagt der AMV-Vorsitzende Uwe Piper und hat eine online-Petition gestartet. „Schutz vor Asbest in Mietwohnungen“ (www.openpetition.de) läuft noch bis zum 27. Mai.

Die Unternehmen bestreiten nicht, dass Wohnungen in ihrem Bestand möglicherweise Asbest enthalten. Degewo und Gewobag betonen aber, dass nicht mit abschließender Sicherheit gesagt werden kann, in wie vielen Wohnungen es tatsächlich der Fall ist.

http://www.berliner-woche.de/schoeneberg/bauen/gefahr-durch-asbest-d94753.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Können die Kosten der Pflege von Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 33/15, Urteil vom 10.02.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. A. 1.  wie folgt aus: ”

12 “A. Revision der Kläger
13 1. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Kläger gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kosten für die Pflege des die Wohnanlage umgebenden Parks (“Wohnpark am See”) könnten schon deshalb auf die Mieter umgelegt werden, weil sich der Park nicht im öffentlichen Eigentum, sondern im Eigentum der beklagten Vermieterin befinde und die Mieter davon insoweit einen Nutzen hätten, als er ihnen einen entsprechenden Erholungswert biete. Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, dass Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder auch durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet werden, der erforderliche Bezug zur Mietsache verloren geht, der über das in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht mehr als Nebenkosten den Mietern angelastet werden.
14 Ob eine derartige Widmung vorliegt, kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, das die aus den Akten ersichtlichen und von der Revision der Beklagten erörterten Erschließungsvorgänge nur unzureichend ausgewertet hat, nicht abschließend beurteilt werden. Allein aus dem Umstand, dass eine Gartenanlage – wie das Berufungsgericht hier festgestellt hat – nicht eingezäunt ist, lässt sich nicht sicher entnehmen, dass es sich um einen öffentlichen Park handelt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Anlage entweder schon nach den bauplanerischen Bestimmungen der Öffentlichkeit gewidmet ist oder die Beklagte als Eigentümerin der Anlage sie nach dem Gesamteindruck, der aus der Sicht eines verständigen Dritten besteht, einer Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.”

Pressemitteilung 11/2016

Nachlese zum 12. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 09.03.2016
Am 09.03.2016 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 12. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war “Wohnen in Berlin – Das wohnungs- und mietenpolitische Programm DIE LINKE zur 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.2016”. Die Veranstaltung war mit nur 11 Verbraucherinnen und Verbrauchern weit unterdurchschnittlich besucht. Leider nutzten die am 08.10.2015 von der Linken Spandau aufgestellten Direktkandidatinnen und -kandidaten Jörg Kuhle (Wahlkreis I), Erkan Alkac (Wahlkreis II), Franziska Kupfer (Wahlkreis III), Lars Leschewitz (Wahlkreis IV) sowie Karlheinz Zesch (Wahlkreis V) ebenso wenig die Möglichkeit der persönlichen Vorstellung wie die zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlung Gelisteten (1. Lars Leschewitz, 2. Anne Düren, 3. Cotyar Haji, 4. Franziska Kupfer, 5. Jörg Kuhle, 6. Erika Hein, 7. André Maßmann, 8. Karl-Heinz Rösler, 9. Piotr Luczak und 10. Cornelia Hoffmann). So wurde leider eine Chance zum Dialog mit dem Bürger vertan … weiterlesen

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

welt.de am 28.02.2016: Wohnungswechsel – Wann der Vermieter den Nachmieter ablehnen darf!

Einen Nachfolger zu präsentieren genügt nicht, um aus dem Mietvertrag zu kommen. In vielen Fällen müssen Vermieter die Interessenten nicht akzeptieren. Eine häufige Begründung funktioniert aber nicht.

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-recht/article152743590/Wann-der-Vermieter-den-Nachmieter-ablehnen-darf.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

faz.net am 01.03.2016: Verbotene Vierbeiner – Wann man Tiere in der Wohnung halten darf!

Hund, Katze, Wellensittich – wenn Haustiere Lärm und Dreck machen oder unangenehm riechen, ärgern sich Nachbarn und Vermieter. Wann dürfen Mieter Tiere in ihren vier Wänden halten? Und was müssen sie dabei beachten?

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/immobilien/wann-man-tiere-in-der-wohnung-halten-darf-14050250.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Kann ein Mieter die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB wegen Mängeln für vergangene Nutzungszeiträume erheben?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 51/15, Urteil vom 06.10.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Pflichtverletzung der wiederholten unpünktlichen Mietzahlung scheidet ebenfalls nicht wegen einer Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB aus. Denn eine solche stand den Beklagten im oben genannten Zeitraum schon nicht zu. Bei einem Dauerschuldverhältnis wie der Miete kann das mangelbedingte Ungleichgewicht nur für die Zukunft beseitigt werden. Für die bereits abgelaufenen Zeitabschnitte verbleibt es zwangsläufig bei der mangelbedingt eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit. Für diese abgelaufenen Zeitabschnitte ist dem Äquivalenzverhältnis aber bereits dadurch abschließend Rechnung getragen, dass der Mieter gemäß § 536 BGB nur eine geminderte Miete zu zahlen hat. Die Besonderheit, dass das Zurückbehaltungsrecht angesichts des Charakters der Miete als Dauerschuldverhältnis nur auf zukünftige Nutzungszeiträume abzielen kann, ist bei der Bemessung des Umfangs des Zurückbehaltungsrechts im Rahmen des § 320 Abs. 2 BGB zu beachten (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14NZM 2015, 618ff Rn. 62). Daraus ergibt sich zugleich, dass das Zurückbehaltungsrecht nicht in solchen Monaten geltend gemacht werden kann, in denen – wie hier – gar kein Mangel besteht. Danach bedarf es keiner vertieften Erörterung, dass eine etwaige Einrede des nichterfüllten Vertrages jedenfalls nicht in Höhe der vollen Miete bestanden hätte.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Ist eine formularmäßige mietvertragliche Regelung, wonach auch der Mieter einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung an Aufzugskosten zu beteiligen ist, als wirksam anzusehen?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 5 C 443/14, Urteil vom 09.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Obwohl es hierauf für die zu treffende Entscheidung nicht ankommt, da eine Umlage von Aufzugskosten auf den Mieter vorliegend nicht mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgte, ist im Anschluss an die Rechtsauffassung des BGH, Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 103/06, NJW 2006, 3557 (3558), davon auszugehen, dass eine formularmäßige mietvertragliche Regelung, wonach auch der Mieter einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung an Aufzugskosten beteiligt wird, als wirksam anzusehen ist, da sie dem Grundgedanken des § 556a Abs. 1 S. 1 BGB entspricht, wonach Betriebskosten, wenn nichts anderes vereinbart ist und vorbehaltlich hier nicht einschlägiger anderweitiger Vorschriften, nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen sind.”