Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                 

Stellt der Austausch bereits installierter Rauchmelder durch solche, die per Funk auf Störungen überprüft werden können, eine Modernisierungsmaßnahme dar?

Die Antwort des Amtsgerichts Halle/Saale (AG Halle/Saale – 104 C 589/15, Urteil vom 20.08.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Halle/Saale in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Duldung der von ihr gewünschten, im Einzelnen in der Klage unter Ziffer 1A-1C aufgeführten Handlungen.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 555 d I BGB i.V.m. § 555 b Z. 4 und 5 BGB.

a.) Hinsichtlich des Einbaus eines Rauchwarnmelders in dem von den Beklagten als Wohnzimmer genutzten Raum (unter 1 a in der Klageschrift aufgeführt) ergibt sich dies bereits aus der Tatsache, dass bislang im Wohnzimmer noch keine Rauchwarnmelder angebracht waren, es sich hier also um eine Neuinstallation handelt. Dies dürfte auch der Auffassung der Beklagten entsprechen. Jedenfalls wendet sich ihre Argumentation nicht gegen den von der Klägerin begehrten Neueinbau eines Rauchwarnmelders im Wohnzimmer der von den Beklagten genutzten Wohnung.

Anhaltspunkte dafür, dass, obwohl es sich hierbei um eine Modernisierung im Sinne des § 555b Ziffer 5 BGB handelt, die Beklagten gleichwohl nicht zur Duldung verpflichtet sind, hat das Gericht keine, werden von den Beklagten auch nicht vorgebracht.

b.) Die Beklagten sind aber auch verpflichtet, den Austausch der Rauchwarnmelder im Flur und im Schlafzimmer der streitgegenständlichen Wohnung zu dulden.

Grundlage der gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin zur Nachrüstung der Mietsache mit Rauchwarnmeldern ist § 47 Absatz 4 Bauordnung Land Sachsen-Anhalt. Danach ist die Klägerin als Eigentümer der hier streitgegenständlichen Wohnung verpflichtet, Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmer sowie Fluren bis spätestens zum 31.12.2015 zu installieren. Die Klägerin als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung selbst ist – alleiniger – Adressat dieser Verpflichtung, nicht der Wohnungsmieter (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 290/14.

Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache, sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 216/14).

Dies gilt – nach Auffassung des Bundesgerichtshofes – insbesondere auch dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wird. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude “in einer Hand sind”, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, dass für die Mieter der einzelnen Wohnungen des Hauses auch im Vergleich zu den selbst von den Mietern eingebauten Rauchwarnmeldern zu einer nachhaltige Verbesserung im Sinne von § 555 b Nr. 4 und Nr. 5 BGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 216/14).

In vorliegendem Fall kommt hinzu, dass in dem Mehrfamilienhaus, in welchen sich die Wohnung der Beklagten befindet, auch die übrigen Wohnungen mit funkbasierten Rauchwarnmelder ausgestattet werden sollen, bzw. bereits ausgestattet sind. Das von der Klägerin mit dem Einbau der Wartung beauftragte Unternehmen kann sämtliche installierten Rauchwarnmelder per Funk auf Störungen überprüfen, eine jährliche Sichtprüfung in Anwesenheit der Beklagten daher nicht mehr notwendig. Würde man der Klägerin in vorliegendem Verfahren verwehren, die von ihr gewünschten Rauchwarnmelder in der Wohnung der Beklagten zu installieren, führte dies dazu, dass hinsichtlich des Rauchwarnmelders im Wohnzimmer bereits eine Funktionsprüfung/Wartung per Funk möglich wäre (wie auch hinsichtlich der in den anderen Wohnungen installierten Rauchwarnmelder), wegen der Rauchwarnmelder im Schlafzimmer und im Flur der Beklagten es jedoch auch zukünftig notwendig wäre, mindestens einmal im Jahr unter Anwesenheit der Beklagten eine Überprüfung der Rauchwarnmelder durchzuführen. Dies kann weder im Interesse der Klägerin, noch im Interesse der Beklagten liegen.

Soweit die Beklagten meinen, die hier von der Klägerin gewünschten Rauchwarnmelder seien nicht “DIN-gerecht”, kann das Gericht dem nicht folgen. Bei den DIN-Normen handelt es sich gerade nicht um rechtsverbindliche Anwendungsnormen, vielmehr um den – üblicherweise zur Zeit der Erstellung der DIN-Normen – wissenschaftlich/technischen Standard. Die hier von den Beklagten zitierte DIN-Norm mag daher den zur Zeit ihrer Erstellung im Kalender 2012 aktuellen wissenschaftlichen-technischen Standard wiedergeben, trifft aber keine Aussage zu dem heute maßgeblichen. Vor diesem Hintergrund mag zwar bei den “alten, noch nicht funkbasierten Rauchwarnmeldern” eine Sichtprüfung notwendig gewesen sein (und daher nach der maßgeblichen DIN-Norm auch vorgegeben gewesen sein), dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob der heute maßgebliche wissenschaftlich/technische Standard bei Rauchwarnmelder, welche über Funk geprüft werden können, noch zusätzlich eine Sichtprüfung verlangen würde. Mit Ausnahme einer “Sichtprüfung” dahingehend, ob der Rauchwarnmelder noch im Zimmer vorhanden ist, wohl eher nicht.

Soweit die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz noch behaupten, auch bei den neu einzubauenden Rauchwarnmelder sei eine jährliche Sichtprüfung mindestens notwendig, kann das Gericht dem nicht folgen, insbesondere dies nicht aus der zu Beweiszwecken beigefügten Anl. B (Bedienungsanleitung der von der Klägerin schon installierten Rauchwarnmelder) entnehmen. Danach ist nämlich gerade kein konkreter Wartungsaufwand dem Nutzer vorgeschrieben, der Hersteller der Rauchwarnmelder empfiehlt lediglich einmal monatlich eine Prüfung, die sich jedoch im Wesentlichen darauf beschränkt, nachzuschauen, ob die Rauchwarnmelder noch an der Decke befestigt sind, bzw. ob Gegenstände in unmittelbarer Nähe den Rauchwarnmelder sich befinden. Hierbei handelt es sich aber um Beobachtungen, die ohne größeren Aufwand bei der üblichen Nutzung der Wohnung “mit erledigt” werden können. Augenscheinlich ist weder von der Klägerin, noch vom Hersteller beabsichtigt, hier monatliche Prüfungen durchzuführen.

Die Klägerin ist daher berechtigt, in sämtlichen im Tenor aufgeführten Räumen der streitgegenständlichen Wohnung Rauchwarnmelder zu installieren, unerheblich, ob der Mieter mit oder ohne Zustimmung der Klägerin die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hatte (vgl. BGH, Entscheidung vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 290/14).

Der Beklagte ist daher verpflichtet, den Einbau neuer Rauchwarnmelder zu dulden, wie auch es zu dulden, dass zum Zwecke des Einbaus Mitarbeiter der Klägerin oder von ihr beauftragter Unternehmen den Zugang zu ihrer Wohnung zu gestatten.”