Archiv für den Monat: Mai 2016

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

n-tv.de am 03.05.2016: Mieter hätten es wissen müssen – Baulärm spart nicht immer Miete!

Wenn der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung eingeschränkt ist, haben Mieter das Recht dazu, die Miete zu mindern. Das gilt grundsätzlich auch für Lärmbelästigung. Aber es gibt Ausnahmen.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Baulaerm-spart-nicht-immer-Miete-article17611081.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

swr.de am 26.04.2016: Abgezockt beim Online-Banking – Wie Betrüger Konten plündern!

Marktcheck deckt auf

Immer mehr Kunden nutzen heute Online-Banking, bequem von zu Hause und vollkommen unabhängig von den Öffnungszeiten der Filialen. Und alles ganz sicher – versprechen Banken und Sparkassen vollmundig. Durch neue Sicherheitsverfahren könnten Kriminelle nicht auf die Konten zugreifen, heißt es. Doch Experten schlagen Alarm: Viele Online-Banking-Verfahren haben gravierende Sicherheitslücken.

http://www.swr.de/marktcheck/wie-betrueger-online-konten-pluendern/-/id=100834/did=17117340/nid=100834/1scllc1/index.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

escherhilft.de am 29.04.2016: Darf ich während der Arbeit im Internet surfen?

Die Arbeit zieht sich wiedermal, also schaut man mal fix bei Facebook nach, was es so neues gibt…und schon surft man privat während seiner Arbeitszeit. Wenn das einmal vorkommt, ist da an sich nichts dabei. Blöd wird es nur, wenn beim Online-Schuhkauf plötzlich der Chef hinter einem steht. Doch was hat man eigentlich beim privaten Surfen während der Arbeitszeit zu befürchten?

https://www.escherhilft.de/ratgeber/arbeitsrecht/darf-ich-waehrend-der-arbeit-im-internet-surfen

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

immowelt.de – Mietvertrag: Vorsicht Fallen!

Endlich hat der Mieter die richtige Wohnung gefunden, der Mietvertrag liegt auf dem Tisch, nur noch die Unterschrift fehlt. Ende gut, alles gut? Nicht unbedingt, denn wer hier voreilig unterscheibt, kann sich viele Nachteile aufhalsen – die sieben häufigsten Fallen im Mietvertrag.

http://ratgeber.immowelt.de/a/mietvertrag-vorsicht-fallen.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Morgenpost am 06.05.2016: Auf dem Balkon besser nur Elektrogrill benutzen!

Wer Konflikte mit den Anwohnern vermeiden will, sollte rund um Würstchen und Co. auf einen Elektrogrill setzen. Zusätzlich lässt sich so die mögliche Brandgefahr eines Holzkohlegrills verhindern.

http://www.morgenpost.de/lifestyle/wohnen/article207535341/Auf-dem-Balkon-besser-nur-Elektrogrill-benutzen.html

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Morgenpost am 06.05.2016: Spandau – Bezirksverordnete fordern ein Asbest-Register!

Spandau.  Spandau macht mobil gegen die Gesundheitsgefahr Asbest. Die Bezirksverordnetenversammlung fordert gesetzliche Grundlagen zumindest für die Überprüfung der 8000 Spandauer Wohnungen, die sich im Besitz der städtischen Wohnungsgesellschaften befinden. Falls Asbest verbaut wurde, was die Senatsumweltverwaltung nicht ausschließt, sollten die Wohnungen saniert werden. Es sollte ein Register geben, in dem Bürger nachsehen können, ob sie betroffen sind. Der Antrag kam von den Piraten. Auch der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund setzt sich dafür ein.

http://www.morgenpost.de/berlin/article207535997/Bezirksverordnete-fordern-ein-Asbest-Register.html

Aus der Rubrik “Städtebaupolitik”:

Berliner Abendblatt am 05.05.2016: Wohnen in Spandaus Schmuddelhäusern!

Zerplatzte Eier im Hausflur, Schmierereien in Fahrstühlen und auf Wänden, zerschlagene Flaschen, Kippen und Ratten auf Kinderspielplätzen, Spermüll und Kühlschränke im Garten, kaputte Autos auf Grünflächen, Lebensmittel und Windeln, die aus dem Fenster fliegen – die Schmuddel-Liste im Pillnitzer Weg in Staaken ist lang. Mieter schlagen Alarm. Wie das Monitoring Soziale Stadtentwicklung des Senats ergeben hat, ist der Bereich Pillnitzer Weg gegenüber 2013 noch einmal abgestürzt und trägt als einziger Planungsraum des Bezirks die niedrigste Bewertungsstufe. Kriterien waren Hartz IV-Bezug, Arbeitslosigkeit und Kinderarmut.

http://www.abendblatt-berlin.de/2016/05/05/wohnen-in-spandaus-schmuddelhaeusern/

Aus der Rubrik “Städtebaupolitik”:

Der Tagesspiegel am 04.05.2016: Postgelände in Spandau 

Schandfleck-Beseitigung für 100 Millionen Euro!

Bezirksamt und Investoren haben am Mittwoch erste Details der Planungen für das ehemalige Postgelände an der Klosterstraße in Spandau vorgestellt. Der Abriss der Ruine könnte noch in diesem Jahr erfolgen.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/spandau/postgelaende-in-spandau-schandfleck-beseitigung-fuer-100-millionen-euro/13546160.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:   

Ist eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters, einen Kostenbeitrag zu seitens des Vermieters durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu leisten, wirksam?

Die Antwort des Landgerichts München I (LG München I – 31 S 3878/16, Beschluss vom 07.04.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG München I in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Entscheidung des Amtsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Denn die streitgegenständliche Klausel § 5 Ziff. 4 des Mietvertrages ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Der BGH hat seine Entscheidung vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13 – insbesondere damit begründet, dass die der Entscheidung zugrundeliegende Quotenabgeltungsklausel vom Mieter verlangt, zur Ermittlung der auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen. Folge davon sei es, dass solche Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten. Sie benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie dem Mieter bei Vertragsschluss keine realistische Einschätzung der auf ihn zukommenden Kostenbelastung ermöglichen.

Denn es sei für den durchschnittlichen und verständigen Mieter bei dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar, welcher tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses, dessen Zeitpunkt bei Vertragsschluss noch nicht feststeht, unter Zugrundelegung seines (möglicherweise Veränderungen unterworfenen) individuellen Nutzungsverhaltens erreicht sein wird. Aber nicht nur der tatsächliche Zustand der Wohnung bei Vertragsende sei für den Mieter bei Vertragsschluss nicht einschätzbar. Um eine Kostenquote ermitteln zu können, ist darüber hinaus die empirische Prognose notwendig, zu welchem Zeitpunkt bei unterstellter gleicher Nutzungsart und gleicher Nutzungsintensität voraussichtlich Renovierungsbedarf eintreten wird. Quotenabgeltungsklauseln verlangen vom Mieter daher bei Vertragsschluss seine bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Zahlungspflicht aufgrund eines in der Zukunft liegenden, auf mehreren Variablen beruhenden hypothetischen und damit fiktiven Sachverhalts einzuschätzen. Derartige Bestimmungen benachteiligten den Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und seien unwirksam.

Im Ergebnis gilt dies auch für die hier streitgegenständliche Klausel. Letztlich handelt es sich hierbei auch um eine solche Quotenabgeltungsklausel, auch wenn nur von “Kostenbeitrag” die Rede ist. Auf die Formulierung kann es nicht entscheidend ankommen, sondern auf den tatsächlichen Gehalt der Verpflichtung des Mieters, hier der Beklagten. Dass diese zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet sind, ändert daran nichts. Vielmehr liegt ohne eine solche Verpflichtung erst recht eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor. Insbesondere auch, da es dem Mieter nicht gestattet ist, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 2006 –VIII ZR 52/06 m.w.N.).

Die Formularklausel benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch deshalb unangemessen, da sie eine “starre” Berechnungsgrundlage hat, die eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung nicht zulässt.

Denn dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Mieter – gemessen am Abnutzungsgrad der Wohnung und der Zeitspanne bis zur Fälligkeit der Zahlung – eine übermäßig hohe Abgeltungsquote zu tragen hat. Sind etwa Wände und Decken der Wohnung mit besonders “langlebigen” Materialien dekoriert oder hat der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig genutzt, kann es an einem Renovierungsbedarf bei Beendigung des Mietvertrages fehlen (vgl. BGH aaO.). Dies ist mit dem Grundgedanken des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wenig zu vereinbaren wie die Auferlegung von Renovierungspflichten nach einem feststehenden Fristenplan ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf.

Hinzu kommt noch, dass der Mieter Kosten zu tragen hätte für Arbeiten, welche grundsätzlich Angelegenheit des Vermieters sind, nämlich der Anstrich der Fenster von außen und die Versiegelung des Parkettbodens. Diese rechnen nicht zu den Schönheitsreparaturen und es würde damit dem Mieter ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt werden (vgl. BGH v. 13.01.2010 – VIII ZR 48/09). Wenn diese Arbeiten aber nicht wirksam formularmäßig auf den Mieter umgelegt werden können, kann er ebenso wenig bzw. erst recht nicht an den Kosten hierfür beteiligt werden.

Im Übrigen ist aber auch die Begründung des Amtsgerichts zutreffend. Nach dem Wortlaut der Klausel ist eine tatsächlich durchführte Erneuerung Voraussetzung für die (unwirksame) Zahlungsverpflichtung. So ist jeweils von “Erneuerung” und “erfolgt” im Zusammenhang mit der Fälligkeit des Kostenbeitrages die Rede. Im Übrigen würden Zweifel zu Lasten der Klägerin gehen (§ 305c Abs. 2 BGB). Dabei liegen Zweifel in jedem Falle vor, da die Formulierung keinesfalls eindeutig im Sinne der Klägerin verstanden werden kann.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

promietrecht.de: Wenn Mieter Besuch bekommen, ein Hund dabei ist

Öfter kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermietern und Mietern, wenn Besucher einen Hund dabei haben, mit diesem längere Zeit in der Wohnung des Mieters übernachten, aber keine Erlaubnis für die Tierhaltung in der Wohnung vorliegt.

Besucher empfangen, auch wenn der Besuch einen Hund mitbringt, dabei hat

Das Hausrecht des Vermieters berechtigt ihn nicht, zu verbieten, dass mal ein Hund im Haus ist. Der Besuch (mit Hund) darf auch in der Wohnung des Mieters übernachten.

Der Hund darf aber keine wesentlichen Störungen verursachen, denn sonst wäre ein Verbot durch den Vermieter gerechtfertigt.

http://www.promietrecht.de/Benutzung-der-Wohnung/Wenn-Mieter-Besuch-bekommen-ein-Hund-dabei-ist-E2473.htm